Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)

Signaturgesetz

   Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SigG (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SigG
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz
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Textdarstellung

  

§ 11
Haftung

(1) 1Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder versagen seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen, so hat er einem Dritten den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Angaben in einem qualifizierten Zertifikat, einem qualifizierten Zeitstempel oder einer Auskunft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 vertraut. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte die Fehlerhaftigkeit der Angabe kannte oder kennen musste.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht schuldhaft gehandelt hat.

(3) Wenn ein qualifiziertes Zertifikat die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt, tritt die Ersatzpflicht nur im Rahmen dieser Beschränkungen ein.

(4) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet für beauftragte Dritte nach § 4 Abs. 5 und beim Einstehen für ausländische Zertifikate nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 wie für eigenes Handeln. 2§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz) vom 26.02.2007 (BGBl. I S. 179), in Kraft getreten am 01.03.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz)26.02.2007BGBl. I S. 179

Querverweise

Auf § 11 SigG verweisen folgende Vorschriften:

    Signaturgesetz (SigG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Zertifizierungsdiensteanbieter
        § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
     
      Schlussbestimmungen
        § 24 (Rechtsverordnung)
Was ist das?

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