Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
| Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte Zeitstempel aus, so gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.
§ 4Allgemeine Anforderungen
§ 5Vergabe von qualifizierten Zertifikaten
§ 6Unterrichtungspflicht
§ 7Inhalt von qualifizierten Zertifikaten
§ 8Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
§ 9Qualifizierte Zeitstempel
§ 10Dokumentation
§ 11Haftung
§ 12Deckungsvorsorge
§ 13Einstellung der Tätigkeit
§ 14Datenschutz
Neu Gesamtansicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 9 SigG
Entscheidung zu § 9 SigG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 23.06.2006 - 11 K 602/06
Mangelnde Einstufbarkeit der Erzeugung eines Zeitstempels bzw. der Verknüpfung ...
Querverweise
Auf § 9 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zertifizierungsdiensteanbieter
- § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
- Schlussbestimmungen
- § 24 (Rechtsverordnung)