Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)

Signaturgesetz

   Sechster Abschnitt - Schlussbestimmungen (§§ 20a - 25)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SigG (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SigG
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz
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Textdarstellung

  

§ 24
Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

1. die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in Bezug auf die Betriebsaufnahme und während des Betriebes sowie bei Einstellung des Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8, 10, 13 und 15,
2. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie die Höhe der Beiträge und das Verfahren der Beitragserhebung durch die zuständige Behörde; bei der Bemessung der Beiträge ist der Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) sowie Investitionsaufwand zugrunde zu legen soweit er nicht bereits durch eine Gebühr abgegolten wird,
3. die Ausgestaltung des Inhalts und die Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten nach § 7,
4. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nach § 12 zulässigen Sicherheitsleistungen sowie deren Umfang, Höhe und inhaltliche Ausgestaltung,
5. die näheren Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 1 bis 3 sowie die Prüfung dieser Produkte und die Bestätigung, dass die Anforderungen erfüllt sind, nach § 17 Abs. 4 und § 15 Abs. 7,
6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18,
7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 6 Abs. 1 Satz 2 neu signiert werden sollten,
8. das Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und ausländischen Produkten für elektronische Signaturen nach § 23.

Rechtsprechung zu § 24 SigG

4 Entscheidungen zu § 24 SigG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 SigG verweisen folgende Vorschriften:

    Signaturgesetz (SigG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
        § 3 (Zuständige Behörde)
     
      Zertifizierungsdiensteanbieter
        § 4 (Allgemeine Anforderungen)
        § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
        § 10 (Dokumentation)
        § 11 (Haftung)
        § 12 (Deckungsvorsorge)
     
      Freiwillige Akkreditierung
        § 15 (Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern)
     
      Technische Sicherheit
        § 17 (Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen)
     
      Aufsicht
        § 19 (Aufsichtsmaßnahmen)
     
      Schlussbestimmungen
        § 21 (Bußgeldvorschriften)
        § 22 (Gebühren, Auslagen und Beiträge)
Was ist das?

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