Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
Vierter Abschnitt - Technische Sicherheit (§§ 17 - 18) |
(1) 1Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an, wenn diese die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde nachweist. 2Die Anerkennung kann inhaltlich beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein. 3Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.
(2) 1Die nach Absatz 1 anerkannten Stellen haben ihre Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen. 2Sie haben die Prüfungen und Bestätigungen zu dokumentieren und die Dokumentation im Falle der Einstellung ihrer Tätigkeit an die zuständige Behörde zu übergeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.12.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften | 17.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 18 SigG
2 Entscheidungen zu § 18 SigG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 270/12
Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
- VG Köln, 23.06.2006 - 11 K 602/06
Mangelnde Einstufbarkeit der Erzeugung eines Zeitstempels bzw. der Verknüpfung ...
Querverweise
Auf § 18 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Freiwillige Akkreditierung
- § 15 (Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern)
- Technische Sicherheit
- § 17 (Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen)