Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)

Signaturgesetz

   Vierter Abschnitt - Technische Sicherheit (§§ 17 - 18)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ SigG (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SigG
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz
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Textdarstellung

  

§ 18
Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen

(1) 1Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an, wenn diese die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde nachweist. 2Die Anerkennung kann inhaltlich beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein. 3Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

(2) 1Die nach Absatz 1 anerkannten Stellen haben ihre Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen. 2Sie haben die Prüfungen und Bestätigungen zu dokumentieren und die Dokumentation im Falle der Einstellung ihrer Tätigkeit an die zuständige Behörde zu übergeben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2091), in Kraft getreten am 28.12.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften17.07.2009BGBl. I S. 2091

Rechtsprechung zu § 18 SigG

2 Entscheidungen zu § 18 SigG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 SigG verweisen folgende Vorschriften:

    Signaturgesetz (SigG) 
      Freiwillige Akkreditierung
        § 15 (Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern)
     
      Technische Sicherheit
        § 17 (Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen)
     
      Schlussbestimmungen
        § 24 (Rechtsverordnung)
        § 25 (Übergangsvorschriften)
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