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Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)

Signaturgesetz

   Vierter Abschnitt - Technische Sicherheit (§§ 17 - 18)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SigG (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SigG
__paste_bez__ __paste_norm__ Signaturgesetz (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Signaturgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 17
Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen

(1) 1Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung der Signaturschlüssel schützen. 2Werden die Signaturschlüssel auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit selbst erzeugt, so gilt Absatz 3 Nr. 1 entsprechend.

(2) 1Für die Darstellung zu signierender Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten sich die Signatur bezieht. 2Für die Überprüfung signierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die feststellen lassen,

1. auf welche Daten sich die Signatur bezieht,
2. ob die signierten Daten unverändert sind,
3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzuordnen ist,
4. welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Signatur beruht, und zugehörige qualifizierte Attribut-Zertifikate aufweisen und
5. zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 geführt hat.

3Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt der zu signierenden oder signierten Daten hinreichend erkennen lassen. 4Die Signaturschlüssel-Inhaber sollen solche Signaturanwendungskomponenten einsetzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherheit qualifizierter elektronischer Signaturen treffen.

(3) Die technischen Komponenten für Zertifizierungsdienste müssen Vorkehrungen enthalten, um

1. bei Erzeugung und Übertragung von Signaturschlüsseln die Einmaligkeit und Geheimhaltung der Signaturschlüssel zu gewährleisten und eine Speicherung außerhalb der sicheren Signaturerstellungseinheit auszuschließen,
2. qualifizierte Zertifikate, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, vor unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen sowie
3. bei Erzeugung qualifizierter Zeitstempel Fälschungen und Verfälschungen auszuschließen.

(4) 1Die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 sowie der Rechtsverordnung nach § 24 ist durch eine Stelle nach § 18 zu bestätigen. 2Zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 und 3 genügt eine Erklärung durch den Hersteller des Produkts für qualifizierte elektronische Signaturen. 3Der Hersteller hat spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts eine Ausfertigung seiner Erklärung in schriftlicher Form bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu hinterlegen. 4Herstellererklärungen, die den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 entsprechen, werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz) vom 26.02.2007 (BGBl. I S. 179), in Kraft getreten am 01.03.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz)26.02.2007BGBl. I S. 179
11.01.2005Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG)04.01.2005BGBl. I S. 2

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Rechtsprechung zu § 17 SigG

3 Entscheidungen zu § 17 SigG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 SigG verweisen folgende Vorschriften:

    Signaturgesetz (SigG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Zertifizierungsdiensteanbieter
        § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
     
      Technische Sicherheit
        § 18 (Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen)
     
      Schlussbestimmungen
        § 24 (Rechtsverordnung)
Was ist das?

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