Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
| Dritter Abschnitt - Freiwillige Akkreditierung (§§ 15 - 16) |
(1) 1Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. 2Die Vorschriften für die Vergabe und Sperrung von qualifizierten Zertifikaten durch akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter gelten für die zuständige Behörde entsprechend. 3Sie sperrt von ihr ausgestellte qualifizierte Zertifikate, wenn ein akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt oder wenn eine Akkreditierung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Die zuständige Behörde hat
jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten.
(3) Bei Bedarf stellt die zuständige Behörde auch die von den Zertifizierungsdiensteanbietern oder Herstellern benötigten elektronischen Bescheinigungen für die automatische Authentifizierung von Produkten nach § 15 Abs. 7 aus.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04.01.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 11.01.2005 | Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) | 04.01.2005 |
diensteanbietern § 16Zertifikate der zuständigen Behörde
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