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   BGBl. I 2016 S. 3341   

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BGBl. I 2016 S. 3341 (https://dejure.org/2016,47926)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 29.12.2016, Seite 3341
  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
  • vom 20.12.2016

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 13.02.2017 - 3 L 296.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin; Voraussetzungen der

    Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildun g nach den §§ 54, 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften (TAppO 1999) vom 10. November 1999 (BGBl. S. 2162) bzw. der sie ersetzenden, inhaltsgleichen §§ 57, 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3341), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 bzw. § 57 Abs. 1 TAppV (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 bzw. §§ 57 Abs. 2, 60 TAppV (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist.
  • VG München, 12.10.2017 - M 27 K 16.404

    Tierärztliche Prüfung

    Gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (v. 27.7.2006, zul. geänd. d. Art. 1 d. V. v. 20.12.2016, BGBl. I S. 3341 - TAppV -) darf ein Studierender der Veterinärmedizin die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen, jedoch erklärt im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsfachs nach zweimaliger Wiederholung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für endgültig nicht bestanden.
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