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   BGBl. I 2016 S. 2167   

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BGBl. I 2016 S. 2167 (https://dejure.org/2016,30337)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 27.09.2016, Seite 2167
  • Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV)
  • vom 23.09.2016

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV)

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 30.01.2024 - III R 15/23

    Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das

    Das hier in Anspruch genommene beA (§ 19 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer --RAVPV-- vom 23.09.2016, BGBl I 2016, 2167) dient nicht nur der Kommunikation mit den Gerichten, sondern kann gemäß § 19 Abs. 2 RAVPV auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.
  • BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - Kein Anspruch auf Verwendung

    Die Verordnung stammt vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167).
  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 311/21

    Geeignetheit eines elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht

    Hiermit korrespondiert, dass der Inhaber des beA das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167) nicht auf andere Personen übertragen kann.
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2019 - 7 V 7130/19

    Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Wirksame Einlegung eines aus dem

    § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen Anwaltspostfächer vom 23.09.2016 (BGBl I 2016, 2167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2017 (BGBl I 2017, 1121), bestimmt jedoch, dass das beA auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen als Gerichten, Mitglieder von Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwaltskammern dienen kann, also auch der Kommunikation mit Behörden.
  • AGH Berlin, 25.11.2016 - II AGH 16/15
    Diese Bestimmung streicht heraus, dass zurzeit für Rechtsanwälte keine gesetzliche Pflicht zur "aktiven oder passiven" Nutzung eines beA besteht (BR-Drucksache 417/16, S. 43).

    Eine solche berufsrechtliche Pflicht soll nach Willen des Gesetzgebers erst mit Wirkung zum 1. Januar 2018 im Rahmen des § 31 a BRAO angeordnet werden (BR-Drucksache 417/16, S. 43).

    Diese Klarstellung erfolge vor dem Hintergrund, dass unter anderem aus verfassungsrechtlichen Gründen vor der Anordnung einer verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalte zunächst feststehen müsse, dass dieses (zumindest weitestgehend) störungsfrei funktioniere (BR-Drucksache 417/16, S. 44).

  • BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B

    Fehlleitung eines Fristverlängerungsantrags aufgrund fehlerhafter Adressierung

    Auf welche Weise die qualifizierte elektronische Signatur des Schriftsatzes vom 25.4.2023 zustande kam, ergibt sich weder aus seinem Vortrag noch aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (zur Verpflichtung der Signatur durch den Rechtsanwalt persönlich vgl BGH Beschluss vom 30.3.2022 - XII ZB 311/21 - NJW 2022, 2415 = juris RdNr 9; s auch § 23 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 24 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23.9.2016, BGBl I 2167, sowie H. Müller in jurisPK-ERV, Band 3, 2. Aufl 2022, § 65a SGG RdNr 174, Stand 12.9.2023).
  • LG Berlin, 20.06.2023 - 65 S 198/22

    Zulässigkeit einer Berufungeinlegung mittels einer qualifiziert elektronischen

    (2) Wird ein Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg - etwa das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, vgl. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) - eingereicht, wird die "Funktionsäquivalenz" mit Blick auf die Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO über das (einfache) Signaturerfordernis nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO und das Verfahren zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31a BRAO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer vom 23. September 2016 (RAVPV, BGBl. I 2016, S. 2167) sichergestellt.
  • OLG Oldenburg, 09.12.2020 - 6 W 68/20

    Anforderungen an die Übermittlung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument;

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach möglich sind ( § 31 a Abs. 3 S. 3 BRAO , § 23 der VO über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer vom 23.9.2016 - Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV, BGBl. 2016 I 2167, idF des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019, BGBl. 2019 I 2128).
  • OLG Hamm, 29.06.2023 - 4 UF 154/22

    Qualifizierte Signatur; einfache Signatur; sicherer Übermittlungsweg

    Hiermit korrespondiert, dass der Inhaber des beA das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, gem. § 23 III 5 der VO über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfach-VO - RAVPV) vom 23.9.2016 (BGBl. 2016 I 2167) nicht auf andere Personen übertragen kann.
  • OLG München, 20.02.2020 - 8 U 83/20

    Anforderungen an die Authentifizierung bei elektronischen Dokumenten

    Die erforderliche Authentifizierung wird bei Übermittlung des elektronischen Dokuments von einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO) dadurch gewährleistet, dass die Postfachadresse und die Zugangsberechtigung von der Rechtsanwaltskammer erst nach Überprüfung der Zulassung vergeben wird (§ 31a Abs. 1 und Abs. 2 BRAO) und der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist (§ 31a Abs. 3 S. 1 BRAO, § 24 Abs. 1 S. 1 RAVPV v. 23.9.2016, BGBl. I 2167: Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN; BeckOK ZPO/von Selle, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 130a Rn. 17-19).
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