Gesetzgebung
| BGBl. II 1976 S. 1778 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil II Nr. 59, ausgegeben am 10.11.1976, Seite 1778
- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
- vom 08.11.1976
Text
Kontext
- BGBl. II 1964 S. 1369
- BGBl. II 1976 S. 1778 (Inkrafttreten)
Wird zitiert von ... (16)
- BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter
Die Anwendung des Auslieferungsvertrages zwischen Deutschland und Griechenland vom 27. Februar/12. März 1907 (in Kraft getreten am 2. August 1907, RGBl. S. 545, wiederangewendet laut Bekanntmachung vom 26. Juni 1952, BGBl. II S. 634, außer Kraft getreten am 1. Januar 1977 mit Inkrafttreten der Europäischen Übereinkommen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, Bekanntmachung vom 8. November 1976, BGBl. II S. 1778, 1799) bei der Entscheidung der griechischen Behörden und Gerichte über die Auslieferung des Beschwerdeführers war für den innerstaatlichen Bereich der griechischen Rechtsordnung eine ausschließliche Angelegenheit der griechischen Staatsorgane und unterliegt als solche kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts nicht der Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch deutsche Gerichte (vgl. auch BVerfGE 1, 10 (11)). - BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer …
Rn. 15 b) Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl 1964 II 1369) (EuAlÜbk), das für Deutschland am 1. Januar 1977 (BGBl 1976 II 1778) und für Polen am 13. September 1993 (BGBl 1994 II 299) in Kraft getreten ist.Im Hinblick auf den uneingeschränkten Auslieferungsschutz, den das Grundgesetz allen Deutschen bis zur Änderung des Art. 16 Abs. 2 GG durch das Gesetz vom 29. November 2000 gewährte, hat Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt gemacht (BGBl 1976 II 1778).
- BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
Da das Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 3. November 1964 (BGBl. 1964 II 1369) keine Einschränkung dieses Grundsatzes enthält und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ihren Vertragspartnern auch keine einschränkenden Vorbehalte erklärt hat (vgl. BGBl. 1976 II 1778/1779), ist davon auszugehen, daß dieser Grundsatz auch für den Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen gilt.
- BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 837/85
Kein Verfahrenshindernis bei "völkerrechtswidriger Entführung" eines deutschen …
Die Niederlande hätten den Beschwerdeführer wegen des im Verfahren 44 KLs/51 Js 1449/82 abgeurteilten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach Art. 1,2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl 1964 II 1371), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 1. Januar 1977, für die Niederlande seit 15. Mai 1969 (Bekanntmachung vom 8. November 1976, BGBl II 1778), ausliefern und der Strafverfolgung wegen der dem Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren zur Last gelegten Taten nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 1, 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zustimmen müssen. - BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen …
In diesem Übereinkommen, welches auf Grund des Gesetzes vom 3. November 1964 (BGBl 1964 II 1369) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt (BGBl 1976 II 1778) und damit als innerstaatliches Recht wirksam geworden ist, ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht zwingend vorgeschrieben. - OLG Saarbrücken, 01.09.2026 - 1 OAus 55/26 Bei der Anwendung der Übereinkommen sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II, S. 1778), die von der schweizerischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 3, 6, 9, 11, 14, 16, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II, S. 1790; 1983 II, S. 316; 1991 II, S. 874; 1992 II, S. 194), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II, S. 1175; 1976 II, S. 1798), der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 2001 II, S. 946, 961; 2002 II, S. 606) sowie die Bemerkungen der Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge (BGBl. 1976 II, S. 1819) zu beachten.
- BGH, 17.05.1983 - 1 StR 246/83
Zeitpunkt der Ablehnung eines Beweisantrags - Form der Ablehnung eines …
Zu diesen geforderten Bemühungen hätte es vorliegend gehört, daß die Strafkammer den Versuch unternommen hätte, den Zeugen unter Hinweis auf seine Rechte aus dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl II 1964 S. 1369, 1386), in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (BGBl II 1976, S. 1778) zu laden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 1 StR 733/81 = NStZ 1982, 171 und Beschluß vom 28. Januar 1981 - 3 StR 483/80 - NStZ 1981, 146). - OLG Stuttgart, 14.05.2007 - 3 Ausl 87/06
Strafvollstreckung: Unzulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an die …
Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Türkei richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (im Folgenden: EuAlÜbk, s. zum Inkrafttreten im Verhältnis zur Republik Türkei BGBl. 1976 II S. 1778, 1994 II S. 3645) und dem Zweiten Zusatzprotokoll hierzu vom 18. März 1978 (im Folgenden: 2. ZP EuAlÜbk; s. zum Inkrafttreten im Verhältnis zur Republik Türkei BGBl. 1992 II S. 1092). - BGH, 31.03.1977 - 4 ARs 8/77
Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung einer Haftstrafe - Auslieferung …
Denn die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung der Auslieferung ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls aus dem auch vom Oberlandesgericht angeführten Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, das am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist (BGBl 1976 II 1778). - BVerfG, 29.07.1999 - 2 BvR 1213/99
Auslieferung bei behaupteter Spätaussiedlereigenschaft; Laufendes Verfahren auf …
Der von der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 6 EuAlÜbk erklärte Vorbehalt umfaßt auch alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. BGBl 1976 II, S. 1778). - OLG Saarbrücken, 03.11.2016 - Ausl 19/16
Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung an die Türkei zur …
- BVerfG, 16.03.1983 - 2 BvR 429/83
Auslieferung eines politisch Verfolgten in die Türkei
- BGH, 17.12.1980 - 3 StR 387/80
Auslieferung aufgrund eines Haftbefehls - Verletzung des Grundsatzes der …
- BGH, 28.01.1981 - 3 StR 483/80
Verfolgungshindernisse und Hafthindernisse bei Zeugen, gegen die im Inland ein …
- OLG Köln, 28.05.1984 - 2 ARs 107/84
Unzulässige Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens wegen einer etwaigen Verhängung …
- BGH, 07.09.1978 - 4 StR 426/78
Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung - Das Europäische …
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