Gesetzgebung
BGBl. I 1973 S. 109 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 24.02.1973, Seite 109
- Zweites Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
- vom 23.02.1973
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 28.93
Währungsrecht - Umfang der Mindestreservepflicht, Kurzfristige …
Die Klägerin meint, der Gesetzgeber habe es gleichwohl für nötig gehalten, durch die 2. Novelle zu diesem Gesetz vom 23. Februar 1973 (BGBl I S. 109) zu präzisieren, daß die Zahlung aufgrund einer Wechselverbindlichkeit für die Laufzeit des Wechsels als Kredit gelte. - BGH, 11.03.1982 - III ZR 173/80
Depotpflicht nach Außenwirtschaftsgesetz - Ersatz durch rechtswidrige Nachhaltung …
Gemäß § 6 a des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl I S. 481, hier: in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 23. Februar 1973 - BGBl I S. 109 - AWG) kann, wenn die Wirksamkeit der Währungs- und Konjunkturpolitik durch Geld- und Kapitaleinflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten derart beeinträchtigt wird, daß das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet ist, durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß Gebietsansässige einen bestimmten Vomhundertsatz der Verbindlichkeiten aus den von ihnen unmittelbar oder mittelbar bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten während eines bestimmten Zeitraums zinslos auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank in Deutscher Mark zu halten haben (Depotpflicht), Nach § 6 a Abs. 3 AWG wird durch Rechtsverordnung auch bestimmt, welche Arten von Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der handelsüblichen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden stehen, und welche weiteren Verbindlichkeiten von der Depotpflicht ausgenommen werden.