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Gesetzgebung
   BGBl. I 1987 S. 114   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,16884
BGBl. I 1987 S. 114 (https://dejure.org/1987,16884)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 14.01.1987, Seite 114
  • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)
  • vom 08.01.1987

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung …

    Rn. 8 Die Grundsätze für die Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen sind in der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen vom 8. Januar 1987, BGBl. I 114 (Röntgenverordnung - RöV) festgelegt.
  • BVerwG, 24.02.2003 - 6 C 22.02

    Habilitation; Lehrbefugnis; mündliche Prüfung; zahnärztliche Abschlussprüfung.

    Nach der - gegenüber der Ursprungsfassung nach wie vor unveränderten - Vorschrift des § 4 Abs. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl I S. 37), hier anzuwenden in der Fassung nach Änderung durch Verordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl I S. 114) - ZAppO -, sind der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses und seine Stellvertreter den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stellvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen.
  • BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90

    Zahnärztliche Vorprüfung

    Spezielle Regeln über die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen enthalten, für den vorliegenden Fall in der hier einschlägigen Prüfungsordnung für Zahnärzte - jetzt: Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) - vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch § 43 der Verordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114).
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