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   BGBl. I 1987 S. 481   

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BGBl. I 1987 S. 481 (https://dejure.org/1987,13737)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 30.01.1987, Seite 481
  • Gesetz zur Änderung des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und zur Änderung der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Reichsversicherungsordnung
  • vom 27.01.1987

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 18.02.1993 - 3 C 64.90

    Arztrecht - Approbation - Nachschulung - Ausbildungsgang - Gleichwertigkeit des

    Dabei geht der erkennende Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß das durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555) durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO geschaffene weitere Erfordernis für die Erteilung der Approbation unberücksichtigt bleibt, nämlich die als Teil der Ausbildung im Anschluß an das sechsjährige Studium vorgesehene zweijährige Tätigkeit als "Arzt im Praktikum"; denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 des Änderungsgesetzes findet § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO auf Studierende keine Anwendung, "die bis zum 30. Juni 1987" - wiederum geändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 481) in: 30. Juni 1988 - "die ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen".
  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 42/92

    Jahresarbeitsentgelt und Versorgungsbezüge einer Witwe oberhalb der

    Die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind, wurde durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl I S 481) in die RVO eingefügt (§ 165 Abs. 9 RVO).
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

    Erst durch die 5. Verordnung zur Änderung der ÄAppO aufgrund Art. 2 des 4. Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) vom 14. März 1985 (- BGBl. I 555 - i.d.F. des Gesetzes vom 27. Januar 1987, BGBl. I 481) wurde die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Bestandteil der ärztlichen Ausbildung (5. Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1986 - BGBl. I 2457).
  • VGH Hessen, 04.02.1992 - 11 UE 2798/90

    APPROBATION; ARZT; ARZT IM PRAKTIKUM; BERUFSWAHL; BERUFSZUGANG; KAPAZITÄTSENGPAß

    Nach den Übergangsvorschriften des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Art. 2 des 4. Gesetzes zur Änderung der BÄO und zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Reichsversicherungsordnung vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 481) würden diese AiP-Vorschriften auf die Klägerin nur dann keine Anwendung finden, wenn sie bis zum 30. Juni 1988 die ärztliche Prüfung bestanden hätte.

    Durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 481) wurde der erstmalige Beginn der Tätigkeit als AiP um ein Jahr auf Oktober 1988 verschoben.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2007 - 6 A 11527/06

    Annahme von wirtschaftlichen Vorteilen durch einen Freiberufler; Überschreitung

    Denn zu beiden Aspekten der einschlägigen Problematik, der möglichen Zuwendung von Materialrabatten durch den Hersteller oder Lieferanten an den Zahnarzt und der evtl. Weitergabe dieser Zuwendungen vom Zahnarzt an seinen Patienten finden sich in § 1 Abs. 4 Zahnheilkundegesetz vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 481) sowie in § 2 Abs. 1 und 6 der Berufsordnung für Zahnärzte im Lande Rheinland-Pfalz in der hier anwendbaren Fassung vom 19. November 2005 i.V.m. den §§ 20 bis 23 Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) subsumtionsfähige berufsrechtliche Maßstäbe.
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