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Gesetzgebung
   BGBl. I 1991 S. 1223   

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https://dejure.org/1991,16905
BGBl. I 1991 S. 1223 (https://dejure.org/1991,16905)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 14.06.1991, Seite 1223
  • Verordnung zur Aufhebung von kraftfahrzeugsteuerlichen Sondervorschriften
  • vom 07.06.1991

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 11.05.1993 - VII R 133/92

    - Die Ermächtigung in § 15 Abs. 1 Nr. 10 (a. F.) KraftStG 1979 ist rechtsgültig - …

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die AufhVO vom 7. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1223) bestehen nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).

    Für das Halten eines Sattelanhängers der Klägerin und Revisionsklägerin, einer internationalen Spedition, setzte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt die bis dahin ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer nach der rückwirkenden Aufhebung von § 9 a, § 10 Abs. 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 durch die am 14. Juni 1991 verkündete Verordnung zur Aufhebung von kraftfahrzeugsteuerlichen Sondervorschriften vom 7. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1223, BStBl I 1991, 662) - AufhVO - mit Bescheid vom 22. August 1991 ab 1. März 1991 wieder in der ursprünglichen Höhe fest.

  • BFH, 21.12.1992 - VII B 128/92

    Rückwirkende Aufhebung von § 9a KraftStG 1979 durch AufhVO ist verfassungsgemäß

    Gegen die AufhVO vom 7. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1223) und die in ihr vorgesehene rückwirkende Aufhebung von § 9 a KraftStG 1979 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) besteuerte das Halten des Lastkraftwagens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) für die Zeit ab 3. Juni 1991 zunächst nach dem in § 9 a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 i. d. F. des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen vom 30. April 1990 (BGBl I 1990, 826, BStBl I 1990, 240) - StrBG - vorgesehenen besonderen - abgesenkten - Kraftfahrzeugsteuersatz, später, nach der mit Wirkung vom 1. März 1991 erfolgten Aufhebung von § 9 a KraftStG 1979 durch die Verordnung der Bundesregierung zur Aufhebung von kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sondervorschriften vom 7. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1223, BStBl I 1991, 662) - AufhVO -, zum allgemeinen Steuersatz.

  • BFH, 20.08.1996 - VII R 1/96

    Festsetzung eines Anhängerzuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) - …

    Der Beklagte und Revisionskläger (im Verfahren VII R 1/96) sowie Revisionsbeklagte (im Verfahren VII R 6/96) -- Finanzamt (FA) -- setzte für das Halten des Zugfahrzeugs unter Berücksichtigung des damaligen einheit lichen Anhängerzuschlags von jährlich 300 DM Kraftfahrzeugsteuer fest (Bescheid vom 4. April 1991), die nach Wiederinkraftsetzung der früheren gewichtsabhängigen Zuschläge durch die Verordnung zur Aufhebung kraftfahrzeugsteuerlicher Sondervorschriften (AufhVO) vom 7. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1223, BStBl I 1991, 662) rückwirkend auf die Zulassung, jedoch bezogen auf Anhänger bis 16 000 kg Gewicht, erhöht wurde (Bescheid vom 31. Juli 1991).
  • FG Köln, 24.03.1992 - 6 V 25/92

    Kraftfahrzeugsteuer; rückwirkende Aufhebung der §§ 9a und 10 Abs. 6 KraftStG

    Das FG Köln hat mit Beschl. v. 24.3.1992 - 6 V 25/92 entschieden, daß die rückwirkende Aufhebung der §§ 9a und 10 Abs. 6 KraftStG ab 1.3.1991 durch die VO zur Aufhebung von kraftfahrzeugsteuerlichen Sondervorschriften v. 7.6.1991 (BGBl I 1223) weder gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot verstößt noch sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (…zum Teil entgegen FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.10.1991 - 4 V 2053/91, BB 1991, 2509).
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