Gesetzgebung
| BGBl. I 1991 S. 169 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 08.02.1991, Seite 169
- Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- vom 31.01.1991
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem …
Maßgeblich ist vielmehr, dass das Abschießen einer Silvesterrakete, sei es in der Silvesternacht, sei es - rechtlich erlaubt (§ 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 [BGBl. I S. 169], zuletzt geändert durch Art. 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]) - am Abend des Neujahrstages, ausschließlich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des Jahreswechsels dient. - VGH Hessen, 13.05.2016 - 8 C 1136/15
Verbot von Feuerwerk in Geisenheim ist unwirksam
Auch auf § 74 HSOG lasse sich die mit Lärmschutzerwägungen begründete Verordnung angesichts der dem Bund gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG für das gesamte Sprengstoffrecht zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz und der abschließenden Regelungen im Sprengstoffgesetz und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) nicht stützen. - EuGH, 27.10.2016 - C-220/15
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Rn. 1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (…ABl. 2007, L 154, S. 1) verletzt hat, indem sie über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus und ungeachtet der zuvor erfolgten Konformitätsbewertung der pyrotechnischen Gegenstände vorschreibt, dass zum einen diese Gegenstände vor ihrem Inverkehrbringen das Verfahren nach § 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (BGBl. 1991 I, S. 169) in der durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 geänderten Fassung (BGBl. 2013 I, S. 2749) (im Folgenden: SprengV) zu durchlaufen haben (im Folgenden: beanstandetes Anzeigeverfahren) und zum anderen die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (im Folgenden: BAM) gemäß dieser Vorschrift befugt ist, ihre Gebrauchsanleitungen zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern (im Folgenden: streitige Befugnis zur Änderung der Gebrauchsanleitungen).
- OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
Corona; Corona-Pandemie; Feuerwerk; Verkaufsverbot
Rn. 48 Es bestehen angesichts der in anderen Bundesländern getroffenen Regelungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine etwa auf das klassische private "Silvesterfeuerwerk", die Feuerwerkskörper der Kategorie F2, beschränkte Regelung für die Normadressaten nicht verständlich formuliert werden kann (vgl. bspw. § 5 Satz 3 der Elften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 15.12.2020: "Auf von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist es untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes (SprengG) mit sich zu führen oder abzubrennen.", und § 2 Abs. 9 Satz 1 der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz v. 14.12.2020: "Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes auch am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 nicht gestattet.") und deshalb nur ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern und auch anderen pyrotechnischen Gegenständen erlassen werden konnte. - OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2025 - 6 B 6.24
Pandemiebedingten Überlassungsverbote für Feuerwerk der Kategorie F2; Herstellung …
Die in Rede stehende 3. ÄndV 1. SprengV sieht lediglich die Einfügung der Wörter "im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren" nach dem Wort "Verbraucher" in § 22 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) vor. - Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-220/15
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
{FN:4} - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die durch Art. 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist. - OVG Sachsen, 08.09.2015 - 2 A 222/14
Prüfung; Kampfmittelbeseitigung; Gesetzesvorbehalt; Bestehensvoraussetzungen
GmbH zu § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV (neugefasst durch Bek. v. 31. Januar 1991, BGBl. I, 169; zuletzt geändert durch das Gesetz v. 25. Juli 2013, BGBl. I, 2749). - VGH Bayern, 14.12.2021 - 24 ZB 20.3057
Zu den Voraussetzungen der Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
§ 29 Abs. 2 1. SprengV (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169), geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11. Juni 2017 (BGBl I S. 1617)) regelt, dass die zuständige Behörde eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen soll, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. - VG Leipzig, 27.04.2004 - 3 K 552/04
Zulässigkeit der Untersagung des Abbrennens von Raketen, Kaliber 15 mm, Steighöhe …
Der Antragsteller ist nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1991 (BGBl. I. 169) ), zuletzt geändert durch das Zweite Sprengstoffänderungsgesetz vom 1.9.2002 (BGBl. I. 3434, 3435) berechtigt, nach erfolgter Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde ein Feuerwerk der Klasse II durchzuführen, da er über eine Erlaubnis nach § 7 SprengG verfügt.
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