Gesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 2062 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 16.08.1994, Seite 2062
- Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
- vom 09.08.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (14)
- BVerwG, 12.12.2018 - 10 C 10.17
Zuordnung der Fernwasserleitung Elbaue-Ostharz an sächsische und …
Mit Einführung der Vorschrift durch das Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) wollte der Gesetzgeber lediglich die bis dahin ergangene Rechtsprechung nachvollziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 31.03 - BVerwGE 122, 350 ). - BGH, 16.01.1997 - IX ZR 40/96
Kostenpflicht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
a) Die BvS (früher: Treuhandanstalt) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TreuhG vom 17. Juni 1990 [DDR-GBl. I S. 300] in der Fassung des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 [BGBl. I S. 2062] in Verbindung mit § 1 Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 [BGBl. I S. 3913]).Hierdurch soll eine intensivere Kontrolle der BvS sichergestellt werden, nachdem anstelle der bisherigen Finanzierung von Ausgabenüberschüssen durch Kreditaufnahme die Finanzierung durch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt getreten ist (vgl. BT-Drucks 12/6910 S. 9;… Busche, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR § 2a TreuhG Rdn. 1).
- VG Berlin, 17.08.2016 - 29 K 266.14
Zuordnung eines Grundstücks, das im Grundbuch als Eigentum des Volkes in …
Ziel dieses Gesetzes war es, nach weitgehender Beendigung des Privatisierungsauftrages der THA die bei ihr verbliebene Beteiligungsbetreuung auf den Bund zu übertragen, während Steuerung und Überwachung der Geschäftsbesorgungs- und Abwicklungsunternehmen sowie die zentrale Verantwortlichkeit für die Finanzierung bei der THA verbleiben sollten (BT-Drs. 12/6910 S. 7).Dabei war nach dem Regierungsentwurf zunächst nur vorgesehen, die Aufgaben in Bezug auf Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG sowie die Beteiligungen an diesen auf andere Einrichtungen des Bundes zu übertragen (BT-Drs. 12/6910 S. 10).
Die Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 TreuhG wurde im Gesetzgebungsverfahren lediglich deshalb gestrichen, um auch die TLG als Besitzgesellschaft auf den Bund übertragen zu können (BT-Drs. 12/7429 S. 6 f.).
- BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 4.07
Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; kommunales Wohnungsvermögen; …
Und für den Fall der Privatisierung des Treuhandunternehmens ordnet § 6 des Zuordnungsergänzungsgesetzes - ZOEG -, der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl I S. 2062) eingefügt wurde, an, dass derartige "zuordnungswidrige Veräußerungen" - so die amtliche Überschrift - die Zuordnung nur ausnahmsweise dann nicht hindern sollten, wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein Zuordnungsvorbehalt aufgenommen wurde oder als aufgenommen gilt. - OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
Normenkontrollverfahren; Intertemporales Prozeßrecht; Genehmigungspflicht; …
Auch die Antragstellerinnen kauften von der GmbH - B -, einer durch Umwandlung des ehemals dort ansässigen VEB-Kombinats entstandenen Kapitalgesellschaft (vgl. § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) - THG - vom 17. Juni 1990 (GBl DDR I S. 300), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 1994 (BGBl I S. 2062)) die Grundstücke, um sie für ihre märkte zu nutzen. - BVerwG, 27.06.2018 - 10 C 4.17
Abgeltung; Anteilsverkauf; Einzelveräußerung; Privatisierung; Teilung; …
Mit dessen Einführung durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zuordnungsvorbehalten zu kodifizieren. - BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 8.99
Restitution; Restitutionsausschlussgründe; Betriebsnotwendigkeit; …
Die Überzeugung des Senats, dass sich der Restitutionsausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG nur auf umgewandelte Treuhandkapitalgesellschaften bezieht, wird durch § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz (- ZEG - i.d.F. des Gesetzes vom 9. August 1994, BGBl I 2062) bestätigt. - BVerwG, 04.06.1997 - 3 B 76.97
Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Kein Geldausgleich bei …
Gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuß u.a. mit dem Ersuchen an, in § 11 Abs. 1 Satz 2 den Halbsatz "deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden," zu streichen (BTDrucks 12/7665). - BVerwG, 08.03.1995 - 7 B 61.95
Voraussetzungen eines Zuordnungsvorbehalts im Sinne des § 6 Abs. 2 des …
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuordnungsvorbehalt im Sinne des § 6 Abs. 2 des Zuordnungsergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2232), geändert durch Gesetz vom 9. August 1994 (BGBl I S. 2062), - ZOEG - vorliegt, der die nachträgliche Zuordnung eines Vermögensgegenstands ungeachtet einer Unternehmensprivatisierung ermöglicht. - OLG Naumburg, 13.03.1996 - 5 W 89/95
Verfügungsbefugnis bei Militärvermögen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Rostock, 24.09.1996 - 4 U 166/95
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Rückübertragung von zwei Waldgrundstücken im Zuge der Deutschen Einheit; …