Gesetzgebung
| BGBl. I 1995 S. 972 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 28.07.1995, Seite 972
- Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz - HIVHG)
- vom 24.07.1995
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz …
Über sein Arbeitsentgelt hinaus bezieht er eine monatliche Rente gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 972 und 979; HIVHG - im Folgenden: HIV-Hilfegesetz) in Höhe von rund 1.500 EUR (netto). - BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97
Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen - …
Dies wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber, wenn er eine umfassende Einsatzfreiheit will, die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der "Ermittlung von Einkommen und Vermögen" ausnimmt (so § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 [BGBl I S. 2018]; s. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14]; ebenso § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen [HIV-Hilfegesetz - HIVHG] vom 24. Juli 1995 [BGBl I S. 972]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2001 - 8 A 3944/00
Stichtagsregelung verfassungsgemäß: Entschädigung aus der HIV-Stiftung für …
Rn. 2 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV- Hilfegesetz, HIVHG).Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV- Hilfegesetz, HIVHG, dazu 1.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2001 - 8 A 3943/00
Stichtagsregelung verfassungsgemäß: Entschädigung aus der HIV-Stiftung für …
Rn. 2 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV- Hilfegesetz, HIVHG).Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV- Hilfegesetz, HIVHG, dazu 1.).
- VG Köln, 09.05.2017 - 7 K 4029/15 Diese Vorschriften sind gemäß § 18 Abs. 5 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz - HIVHG) vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), auf das Verfahren nach dem HIV-Hilfegesetz anwendbar.
- BVerwG, 17.09.2002 - 3 B 1.02
Verfassungsmäßigkeit der Stichtagregelung des HIV-Hilfegesetzes - Infizierung …
Die Beschwerde macht geltend, revisionsgerichtlich klärungsfähig und -bedürftig sei die Frage, ob die in § 15 Abs. 1 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl I, S. 972) getroffene Stichtagsregelung (Infizierung durch Blutprodukte vor dem 1. Januar 1988) verfassungsgemäß oder wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig ist. - BVerwG, 17.09.2002 - 3 B 2.02
Verfassungsmäßigkeit der Stichtagregelung des HIV-Hilfegesetzes; Infizierung …
Die Beschwerde macht geltend, revisionsgerichtlich klärungsfähig und -bedürftig sei die Frage, ob die in § 15 Abs. 1 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl I, S. 972) getroffene Stichtagsregelung (Infizierung durch Blutprodukte vor dem 1. Januar 1988) verfassungsgemäß oder wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig ist. - VG Köln, 21.03.2017 - 7 K 3771/15
Ursächlichkeit eines verabreichten Blutprodukts für die vorliegende HIV-Infektion …
Diese Vorschriften sind gemäß § 18 Abs. 5 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz - HIVHG) vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), auf das Verfahren nach dem HIV-Hilfegesetz anwendbar. - VG Kassel, 09.09.2003 - 7 G 595/03 Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber, wenn er eine umfassende Einsatzfreiheit will, die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der 'Ermittlung von Einkommen und Vermögen' ausnimmt (so § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung 'Hilfswerk für behinderte Kinder' vom 17. Dezember 1971 [BGBl. I S. 2018]; s. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14; ebenso § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen [HIV-Hilfegesetz - HIVHG] vom 24. Juli 1995 [BGBl. I S. 972])." Die Schutzwirkung des § 8 Abs. 1 BErzGG erschöpft sich somit darin, dass das Erziehungsgeld bei Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für denjenigen Monat, für den es jeweils gezahlt wird, außer Betracht bleibt.
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