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Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 1666   

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https://dejure.org/1997,27490
BGBl. I 1997 S. 1666 (https://dejure.org/1997,27490)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 10.07.1997, Seite 1666
  • Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 04.07.1997

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2009 - 11 B 19.08

    Autowrackplatz: immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Unterschied zwischen …

    Dieser vom Zweck der Regelung gebotenen Orientierung am erweiterten Abfallbegriff des § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2705), der gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG erstmals auch Abfälle zur Verwertung umfasst, hat der Verordnungsgeber mit der zum 3. August 2001 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 8.9 Spalte 2 Buchst. c des Anhangs zur 4. BImSchV auch begrifflich dadurch Rechnung getragen, dass er den Begriff "Autowracks" durch den ausdrücklich nur noch auf die Abfalleigenschaft nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG abstellenden Be-griff "Altautos" gemäß der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV -, vom 4. Juli 1997, BGBl. I S. 1666) ersetzt hat, ohne dass damit nach der Begründung eine sachliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre (vgl. BR-Drucks. 674/00 S. 130).
  • LG Stendal, 24.03.2011 - 22 S 66/01

    Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf: Gewährleitungsausschluss im …

    Rn. 25 Der Kläger ist Privatmann, durfte den PKW also wegen der Alt-Autoverordnung vom 4.7.1997 (BGBl I S. 1666) nicht zum Ausschlachten verwenden, sondern nur zur Wiederherstellung.
  • VGH Bayern, 04.06.2007 - 22 B 06.3036

    Betrieb mit mehreren immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen; …

    Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Altautoverordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl I S. 1666) ging die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen verstärkt dazu über, die wieder verwertbaren Teile der Altautos auszubauen und lediglich die Restkarosse zu Paketen zu pressen.

    c) Auch die Änderung der Betriebsweise, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl I S. 1666) vorgenommen worden ist, stellt keine wesentliche Änderung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.d. Fassung vom 9. Oktober 1996 dar.

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1999 - 2 U 7/99

    Verwertung von Altautos durch eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke einer …

    Auf der Grundlage des KrW-/AbfG ist die Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1997 (BGBl 1997 I S.1666 ff) erlassen worden (AltautoV).
  • LG Wuppertal, 29.10.1998 - 12 O 44/98

    Kommerzielle Entsorgung und Verwertung alter Kraftfahrzeuge; Wirtschaftliche …

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