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Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3422   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,46954
BGBl. I 2002 S. 3422 (https://dejure.org/2002,46954)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 30.08.2002, Seite 3422
  • Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes
  • vom 27.08.2002

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 4/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen …

    Rn. 4 Am 16. Januar 2018 verurteilte das Landgericht Berlin (16 O 341/15, juris) die Beklagte in einem Verfahren nach § 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) unter anderem, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:.
  • BVerwG, 03.04.2019 - 8 C 4.18

    Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse …

    Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), kein Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen zu (§ 137 Abs. 1 VwGO).
  • VG Köln, 29.06.2005 - 11 L 765/05

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch bezüglich unverlangter Faxwerbung

    Dieselben Überlegungen gelten auch für die Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 27. August 2002, BGBl. I 3422, 4346, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005, BGBl. I S. 1373).
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