Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1350   

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BGBl. I 2004 S. 1350 (https://dejure.org/2004,47320)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 30.06.2004, Seite 1350
  • Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 MZG 2005)
  • vom 24.06.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 24.02.2004   BT   Regelung zur Fortführung und Umstellung des Mikrozensus vorgelegt
  • 10.03.2004   BT   Einstimmiges Votum für Gesetzentwurf zur Umstellung des Mikrozensus
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Stuttgart, 27.02.2009 - 9 K 3538/08

    Zwangsgeld bei Verweigerung gegen Mikorzensus

    Insbesondere stellt § 9 des Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (v. 24.6.2004, BGBl. I S. 1350; im Folgenden: MZG 2005) keine Vorschrift dar, die Teile des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts für unanwendbar erklärt.

    Soweit erforderlich, können die statistischen Ämter der Länder als durchführende Stellen die Auskünfte im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen durchsetzen" (vgl. BT-Drs. 15/2543, S. 10).

  • VG München, 15.07.2015 - M 7 K 15.1746

    Verwaltungszwang zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Mikrozensus

    Dass die Beibehaltung der Auskunftspflicht für das Kernprogramm des Mikrozensus auch erforderlich war, hatten die Erfahrungen aus früheren Testerhebungen und -untersuchungen des wissenschaftlichen Beirats sowie nachfolgenden Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes und Untersuchungen der empirischen Sozialforschung ergeben, weil ohne sie die notwendige hohe Qualität und Genauigkeit der Ergebnisse nicht zu erreichen wäre (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7 MZG 2005, BT-Drs. 15/2543, S. 14).

    Der Gesetzgeber hat den Mikrozensus als Verlaufserhebung angelegt (BR-Drs. 12/04 S. 11, 16) und die zuständigen Behörden ermächtigt, in jedem Auswahlbezirk die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal zu befragen (§ 3 Satz 2 MZG 2005).

    Danach kann grundsätzlich jede Wohnung und damit jeder Haushalt und jede Person mit gleicher Wahrscheinlichkeit in die Stichprobe gelangen (BR-Drs. 12/04 S. 15).

  • VG München, 24.07.2014 - M 7 S 14.2320

    Mikrozensus; Auskunftspflicht; Zwangsgeld

    Der Gesetzgeber hat den Mikrozensus als Verlaufserhebung angelegt (BR-Drs. 12/04 S. 11, 16) und die zuständigen Behörden ermächtigt, in jedem Auswahlbezirk die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal zu befragen (§ 3 Satz 2 MZG 2005).

    Danach kann grundsätzlich jede Wohnung und damit jeder Haushalt und jede Person mit gleicher Wahrscheinlichkeit in die Stichprobe gelangen (BR-Drs. 12/04 S. 15).

  • VG München, 05.12.2008 - M 17 K 08.2812

    Kein Recht zur Verweigerung von Auskünften im Rahmen der Befragung nach dem

    Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen ist § 7 Mikrozensusgesetz (MZG 2005) vom 24. Juni 2004 (BGBl I 2004, 1350) i.V.m. § 15 BStatG vom 22. Januar 1997 (BGBl I S. 462 mit späteren Änderungen).
  • VGH Bayern, 24.09.2010 - 5 ZB 10.1870

    Mikrozensus 2009; Speicherung; Ordnungsnummer

    Der Gesetzgeber hat den Mikrozensus als Verlaufserhebung angelegt (BR-Drs. 12/04 S. 11, 16) und die zuständigen Behörden ermächtigt, in jedem Auswahlbezirk die Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinander folgenden Jahren durchzuführen (§ 3 S. 2 MZG 2005 a.F.) bzw. die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal zu befragen (§ 3 S. 2 MZG 2005 n.F.).
  • VGH Bayern, 02.06.2010 - 5 ZB 09.2084

    Mikrozensus; Speicherung; Ordnungsnummer

    Der Gesetzgeber hat den Mikrozensus als Verlaufserhebung angelegt (BR-Drs. 12/04 S. 11, 16) und die zuständigen Behörden ermächtigt, in jedem Auswahlbezirk die Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinander folgenden Jahren durchzuführen (§ 3 S. 2 MZG 2005 a.F.) bzw. die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal zu befragen (§ 3 S. 2 MZG 2005 n.F.).
  • VG München, 20.10.2008 - M 17 S 08.3047

    Kein Recht zur Verweigerung von Auskünften im Rahmen der Befragung nach dem

    Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen ist § 7 Mikrozensusgesetz (MZG) vom 24. Juni 2004 (BGBl I 2004, 1350) i.V.m. § 15 BStatG vom 22. Januar 1997 (BGBl I S. 462 mit späteren Änderungen).
  • VG Lüneburg, 21.02.2008 - 1 B 1/08

    Vorläufiger Rechtsschutz im Falle einer Haushaltsbefragung aufgrund des

    Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen ist § 7 des Mikrozensusgesetzes - MZG 2005 - vom 24. Juni 2004 (BGBl I 2004, 1350) i.V.m. § 15 BStatG vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462 mit späteren Änderungen).
  • VG Braunschweig, 21.06.2005 - 1 A 113/05

    Antragsfiktion, Asylantrag, Kinder, Anzeigepflicht, in Deutschland geborene

    Dabei kann für die zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob § 14a Abs. 2 AsylVfG, der unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine fiktive Asylantragstellung für in Deutschland geborene Kinder von Asylantragstellern oder ehemaligen Asylbewerbern als Folge einer ausländerbehördlichen Meldung vorsieht, auch für solche minderjährigen Kinder gilt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift i. d. F. des Art. 3 Nr. 10. des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1350, 1390) zum 01.01.2005 geboren wurden (verneinend: VG Göttingen, Beschl. vom 17.03.2005 - 3 B 272/05 n. v.; bejahend: Dr. Bell, Zur Anwendung der Asylantragsfiktion bei nachgeborenen und nachgereisten Kindern, Einzelentscheider-Brief 5.05).
  • VG München, 03.12.2009 - M 17 K 09.2962

    Mikrozensus

    Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen ist § 7 Mikrozensusgesetz (MZG) vom 25. Juni 2004 (BGBl I, S. 1350) in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl I, S. 462) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.9.2007 (BGBl I, S. 2246 - BStatG).
  • VG München, 03.12.2009 - M 17 K 09.2964

    Mikrozensus

  • VG München, 05.12.2008 - M 17 K 08.3141

    Kein Recht zur Verweigerung von Auskünften im Rahmen der Befragung nach dem

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