Gesetzgebung
| BGBl. I 2011 S. 418 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 21.03.2011, Seite 418
- Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum ...
- vom 16.03.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum ...
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 07.10.2010 BT Computerkriminalität
- 15.12.2010 BT Anzeigen gegen Computerkriminalität (in: Beschlüsse des Bundestages vom 15. bis 17. Dezember)
Amtliche Gesetzesanmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55) und des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art.
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer …
- OLG Karlsruhe, 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18
Strafurteil: Begründungserfordernis bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung …
Soweit in der Literatur (…MüKo-Schäfer a.a.O., § 130 Rn. 31;… Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 2;… Fischer a.a.O., § 130 Rn. 4) eine entsprechende Einschränkung des Tatbestands im Hinblick auf das Schutzgut des öffentlichen Friedens in Deutschland befürwortet wird, ist daran nach der Neufassung des § 130 StGB durch das Gesetz vom 16.03.2011 (BGBl. I S. 418) nicht mehr festzuhalten, nachdem der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs eine entsprechende Beschränkung ausdrücklich verworfen hat (BT-Drs. 17/3124 S. 10;… Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben a.a.O., § 130 Rn. 3). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
Versammlungsverbot wegen des Inhalts des angemeldeten Mottos der Versammlung
Rn. 22 Gemessen an diesen Vorgaben vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass eine Verwirklichung des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 16.03.2011. BGBl. I S. 418) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt.
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