Gesetzgebung
| BGBl. I 2012 S. 1639 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 25.07.2012, Seite 1639
- Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
- vom 20.07.2012
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Niedersachsen, 11.05.2015 - 8 LC 123/14
Approbation; Betäubungsmittel; strafrechtliches Ermittlungsverfahren; …
Gerade die Verschreibung von Flunitrazepam an Abhängige sollte jedoch aufgrund der negativen Erfahrungen in der Vergangenheit nach der Intention des Gesetzgebers diesen erhöhten Anforderungen unterworfen werden, die im Übrigen mit der Streichung ausgenommener Zubereitungen (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der 25. BtMÄndV vom 11.5.2011, BGBl. I, S. 821) sowie der Festsetzung von Verordnungshöchstmengen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) Nr. 7a BtMVV (eingefügt mit Wirkung zum 26.7.2012 durch Art. 2 Nr. 4 der 26. BtMÄndV v. 20.7.2012, BGBl. I, S. 1639) zwischenzeitlich weiter verschärft worden ist. - BGH, 04.11.2015 - 4 StR 403/14
Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (Begriff des Arzneimittels)
Da JWH 210 erst durch die 26. BtMÄndV vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) mit Wirkung ab 1. Januar 2013, also nach dem Tatzeitraum, dem Betäubungsmittelbegriff unterstellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13), scheidet auch eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz aus. - BGH, 13.08.2014 - 2 StR 22/13
Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln (Begriff des Arzneimittels)
In den Fällen 1 bis 45 kommt auch eine Strafbarkeit nach dem BtMG nicht in Betracht, da die aufgebrachten synthetischen Cannabinoide zur Tatzeit (noch) nicht in Anlage II zum BtMG aufgeführt waren und daher keine Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG waren; die Substanzen JWH-081, JWH-122, JWH-210, JWH-203 wurden erst durch die 26. BtMÄndV vom 20. Juli 2012 (BGBl. I 1639) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 dem Betäubungsmittelbegriff unterstellt. - VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 461/19
Benzodiazepin; Bindungswirkung; Fluninoc; Flunitrazepam; Strafbefehl; …
Gerade die Verschreibung von Flunitrazepam an Abhängige sollte jedoch aufgrund der negativen Erfahrungen in der Vergangenheit nach der Intention des Gesetzgebers diesen erhöhten Anforderungen unterworfen werden, die im Übrigen mit der Streichung ausgenommener Zubereitungen (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der 25. BtMÄndV vom 11.5.2011, BGBl. I, S. 821) sowie der Festsetzung von Verordnungshöchstmengen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) Nr. 7a BtMVV (eingefügt mit Wirkung zum 26.7.2012 durch Art. 2 Nr. 4 der 26. BtMÄndV v. 20.7.2012, BGBl. I, S. 1639) zwischenzeitlich weiter verschärft worden ist.".
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