Gesetzgebung
| BGBl. I 2016 S. 254 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 25.02.2016, Seite 254
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
- vom 19.02.2016
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Meldungen (5)
- internet-law.de
Ab 1.2.2017 wieder neue Informationspflichten für Unternehmen
- dlapiper.com
Neue Anforderungen an Verbraucherinformationen
- onlinehandelsrecht.com
Neue Informationspflichten ab dem 1. Februar 2017 (Verbraucherstreitbeilegung)
- new-media-law.net
Die neuen Informationspflichten für Händler nach den §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ab 01. Februar 2017
- noerr.com
Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Literatur
- anwaltverein.de
, S. 23
Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Was sich ändert - und was bleiben wird (Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting; AnwBl 2016, 190-193)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)
- 03.06.2015 BT Streitbelegung in Verbraucherangelegenheiten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 10.06.2015 BT Streitbeilegung im Verbraucherbereich
- 30.09.2015 BT Schlichtungsidee stößt auf Zustimmung
- 30.09.2015 BT Ja zur außergerichtlichen Verbraucherstreitschlichtung
- 27.11.2015 BT Diese Woche im Plenum des Bundestages
- 02.12.2015 BT Streitschlichtung für Verbraucher
- 03.12.2015 BT Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (in: Bundestagsbeschlüsse am 3. und 4. Dezember)
- 29.01.2016 BR Verbraucherschutz - Grünes Licht für außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
- 29.01.2016 BR Verbraucherschutz - Grünes Licht für außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
- 11.08.2017 BT In knapp vier Jahren Tausende Fragen an die Regierung gerichtet
Kontext
- BGBl. I 2016 S. 254
- BGBl. I 2016 S. 1039 (Berichtigung)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 263/18
Information über Verpflichtung eines Unternehmers zur Teilnahme an …
Rn. 17 a) Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG), das in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) enthalten ist, legt einem Unternehmer in § 36 VSBG eine allgemeine Informationspflicht auf, die gegenüber allen Verbrauchern gilt, die künftig Vertragspartner des Unternehmers werden könnten (…vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 258/15, S. 91;… Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 18/5089, S. 75;… Referentenentwurf, Stand: 10. November 2014, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE§zum§Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.pdf?§blob=publicationFile&v=5, S. 77). - BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
Kaufrechtliche Nacherfüllung in einem sog. Dieselfall: Anspruch auf Lieferung des …
Hingegen sieht die seit dem 26. Februar 2016 geltende und damit im Streitfall maßgebende Fassung des zweiten Halbsatzes (vgl. Art. 6 Nr. 1a, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016, BGBl. I S. 254) eine Rückwirkung vor, "wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird". - BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 265/18
Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung …
Rn. 22 a) Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG), das in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) enthalten ist, legt einem Unternehmer in § 36 VSBG eine allgemeine Informationspflicht auf, die gegenüber allen Verbrauchern gilt, die künftig Vertragspartner des Unternehmers werden könnten (…vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 258/15, S. 91;… Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 18/5089, S. 75;… Referentenentwurf, Stand: 10. November 2014, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/ RefE_zum_Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 77).
- EuGH, 25.06.2020 - C-380/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Vorlage zur …
Rn. 8 § 36 ("Allgemeine Informationspflicht") des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) vom 19. Februar 2016 (BGBl. 2016 I, S. 254, im Folgenden: VSBG) sieht vor:. - VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 178.19
Versicherungsombudsmann nicht informationsverpflichtet i.S.d. IFG
§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) - VVG - spricht ausdrücklich keine Beleihung der Schlichtungsstellen mit hoheitlichen Verwaltungskompetenzen aus. - VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 4.19
Anspruch auf Informationszugang nach IFG § 1 Abs 1 S 1umfasst nur vorhandene …
Rn. 16 Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (RL 2013/11/EU; ABl. Nr. L 165 S. 63) durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde bestimmt, dass Schlichtungsstellen, die nach § 214 VVG in der bis zum 1. April 2016 geltenden Fassung anerkannt worden sind, ihre Tätigkeit bis zum 1. August 2016 auf der bis zum 1. April 2016 geltenden Rechtslage fortsetzen können und nach Ablauf dieses Zeitraums als Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gelten und den ab dem 1. April 2016 geltenden Vorschriften unterliegen (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016; BGBl. I S. 254, ber. S. 1039).
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