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Gesetzgebung
   BGBl. I 2023 Nr. 143   

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BGBl. I 2023 Nr. 143 (https://dejure.org/2023,12621)
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  • BGBl. I 2023 Nr. 143
  • Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
  • vom 01.06.2023

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 20.05.2025 - 5 StR 178/25

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Taten nach dem …

    Es hat anhand eines Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen (vgl. zu diesem Maßstab BGH…, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21 Rn. 9, BGHSt 67, 2 mwN) den Grenzwert der nicht geringen Menge für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommene ADBBUTINACA (andere Trivialnamen ADBBINACA oder ADMBBINACA) auf eine Wirkstoffmenge von einem Gramm festgesetzt.
  • BGH, 20.08.2025 - 1 StR 326/25

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nicht …

    Rn. 6 Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommenen Cannabimimetikums "ADBBINACA", welches auch als "ADBBUTINACA" oder "ADMBBINACA" bezeichnet wird, zutreffend bestimmt.
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