Gesetzgebung
| BGBl. I 2023 Nr. 143 |
- BGBl. I 2023 Nr. 143
- Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
- vom 01.06.2023
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 20.05.2025 - 5 StR 178/25
Strafzumessung bei Verurteilung wegen Taten nach dem …
Es hat anhand eines Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen (vgl. zu diesem Maßstab BGH…, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21 Rn. 9, BGHSt 67, 2 mwN) den Grenzwert der nicht geringen Menge für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommene ADBBUTINACA (andere Trivialnamen ADBBINACA oder ADMBBINACA) auf eine Wirkstoffmenge von einem Gramm festgesetzt. - BGH, 20.08.2025 - 1 StR 326/25
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nicht …
Rn. 6 Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommenen Cannabimimetikums "ADBBINACA", welches auch als "ADBBUTINACA" oder "ADMBBINACA" bezeichnet wird, zutreffend bestimmt.
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