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   BGBl. I 1994 S. 646   

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BGBl. I 1994 S. 646 (https://dejure.org/1994,22587)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 07.04.1994, Seite 646
  • Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
  • vom 23.03.1994

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Wird zitiert von ... (68)

  • BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97

    Sozialhilferecht - Mietzinsverpflichtungen bei infolge

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei der Auslegung und Anwendung der §§ 84, 85 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646, ber. S. 2975) anzuwenden ist, die in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG beispielhaft genannten Angemessenheitskriterien zugrunde zu legen (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - ): Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2004 - 12 A 714/03

    Angemessenheit von Wohnungsgröße und Unterkunftskosten ; Wohnfläche, Mietzins pro

    Grundlage des Anspruchs sind § 21 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 7, Abs. 2 sowie §§ 11, 12 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) - BSHG.

    Das zuständige Gericht überprüft, ob die Wohnungskosten angemessen im Sinne der §§ 11, 12, 22 des Bundessozialhilfegesetzes - hier maßgeblich in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) in der durch Gesetz vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 geänderten Fassung - RegelsatzVO - sind.

  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

    Dabei wäre hier mit zu erwägen, daß gemäß § 91 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes i.d.F. vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) - wie auch in der Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94) - der Träger der Sozialhilfe vor allem von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen soll, soweit einem Behinderten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wird, und dies auch nach der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) - dort in § 91 Abs. 2 - in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen den nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Übergang des Anspruchs gegen die unterhaltspflichtigen Eltern ausschließt.
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