Gesetzgebung
| BGBl. II 1969 S. 1997 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil II Nr. 74, ausgegeben am 22.10.1969, Seite 1997
- Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere ...
- vom 17.10.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (6)
- FG Düsseldorf, 26.11.1999 - 4 V 5196/99
Anfall von Umsatzsteuer bei Erwerb von Waren durch Soldaten; Tätigeit in …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 14.11.2012 - VII R 21/11
Veräußerung von in die Truppenzollgutverwendung übergeführter Waren an …
Rn. 9 1. Nach Art. 4 des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl II 1969, 1997) ist auf Waren, die (u.a.) von in Art. 1 des sog. Statusübereinkommens (Übereinkommen vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten) genannten Personen, zu denen die Klägerin seinerzeit gehörte, gemäß Art. 2 des Statusübereinkommens abgabenbegünstigt bezogen werden, das TrZG in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. - BFH, 03.05.2012 - VII S 4/12
AdV: Veräußerung von in die Truppenzollgutverwendung übergeführter Waren an …
Zu den vorliegend maßgebenden Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz zu dem Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl II 1969, 1997) zugestimmt hat (nach dessen Art. 4 auf Waren, welche nach diesen Vereinbarungen von den NATO-Hauptquartieren bezogen wurden, das TruZG in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden ist), gehört zwar das Übereinkommen vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (Statusübereinkommen), nach dessen Art. 2 sich die Rechtsstellung der Mitglieder einer Truppe und eines zivilen Gefolges, die einem Hauptquartier zugeteilt werden, nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens bestimmt.
- BFH, 15.09.2006 - VII B 308/05
Tabaksteuer; Zollschuldner
Zur Ausfüllung einer sonst bestehenden Regelungslücke müsse Art. 221 des Zollkodex (ZK) mangels einer besonderen Verjährungsregelung im deutschen Recht auf die Abgaben entsprechend angewendet werden, für deren Entstehen das Truppenzollgesetz 1962 (TrZG, BGBl III 1962, 613-5-6, mit mehreren späteren Änderungen) i.V.m. Art. 4 des Gesetzes zu dem Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere ... (BGBl II 1969, 1997) und zu den dieses Protokoll (BGBl II 1969, 2000) ergänzenden Vereinbarungen (u.a. dem Abkommen über die besonderen Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere --Ergänzungsabkommen--, BGBl II 1969, 2009; § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- und § 21 des Tabaksteuergesetzes --TabStG--) einschlägig sei. - FG Düsseldorf, 19.10.2005 - 4 K 869/05
Truppenzollrecht; Zigarettenbezug; Höchstmengenüberschreitung; Zollgutverwendung; …
Rn. 41 Die Festsetzungsverjährung für etwaige nach § 4 Abs. 2 S.2 TruppenZG in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (Protokollgesetz) vom 17. Oktober 1969 (BGBl II, 1997) und § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - und § 21 des Tabaksteuergesetzes - TabStG - entstandenen Einfuhrabgaben beträgt in entsprechender Anwendung des Art. 221 Abs. 3 S.1 ZK drei Jahre seit Entstehung der Abgaben. - FG Düsseldorf, 16.12.2004 - 4 V 3259/04
Zigarettenbezug; Tabaksteuer; NATO-Hauptquartier; Höchstmengenüberschreitung; …
Hiervon geht auch der deutsche Gesetzgeber aus, denn er bestimmte in Art. 6 des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17.10.1969 (BGBl. II, 1997), dem Protokollgesetz, dass Berechtigte nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. a des Ergänzungsabkommens nicht Angehörige von Mitgliedern der Truppe sind.
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