Gesetzgebung
| BGBl. I 1995 S. 1161 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 26.09.1995, Seite 1161
- Sechste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (6. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 6. BtMÄndV)
- vom 14.09.1995
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.12.1997 - 2 StR 270/97
Begriff des Arzneimittels (Designer-Drogen); Verhältnis zwischen …
Rn. 7 a) Weder Methyl-Methaqualon noch MBDB waren zur Tatzeit Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. I-III. MBDB wurde erstmals nach der Tatzeit mit Wirkung vom 27. September 1995 durch die 6. BtMÄndV vom 14. September 1995 (BGBl. I, 1161) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen.Rn. 30 Der Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG steht nicht entgegen, daß MBDB mit Wirkung vom 25. September 1995 und sodann erneut ab dem 1. Februar 1997 jeweils für die Dauer eines Jahres durch die 6. und 9. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 14. September 1995 und 28. Januar 1997 (BGBl. 1995 I, 1161; 1997 I, 65) in den Anhang I zu § 1 BtMG aufgenommen worden und seither Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist.
- VG Augsburg, 26.09.2006 - Au 3 K 06.168 Diese so genannten "Designer-Drogen" sind wegen ihres Suchtpotentials durch die 6. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (vom 14.09.1995, BGBl. I S. 1161) dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt (vgl. Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, RdNrn. 30 ff. zu Teil 15 B I); diese Stoffe sind in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt.
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