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Gesetzgebung
   BGBl. I 2018 S. 2571   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42603
BGBl. I 2018 S. 2571 (https://dejure.org/2018,42603)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 20.12.2018, Seite 2571
  • Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
  • vom 17.12.2018

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung

Meldungen

Literatur

  • rae-oehlmann.de

    Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 01.10.2018   BT   Regierung stärkt das Rechts des Angeklagten
  • 25.11.2018   BT   Recht der Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung stärken

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Artikel 1 dieses Gesetzes (= Änderung der Strafprozeßordnung, d. Red.) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - VerfGH 131/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge

    Rn. 18 Eingeführt wurde § 356a Satz 4 StPO durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571, vgl. BR-Drs. 384/18, S. 28, BT-Drs. 19/4467, S. 25).
  • BGH, 26.06.2019 - 3 StR 575/18

    Unbegründetheit der Anhörungsrüge (keine Gehörsverletzung durch Entscheidung des …

    Nur in diesen Fällen besteht die durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. 2018 I 2571) eingeführte Belehrungspflicht (…vgl. KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 16).
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