Gesetzgebung
| BGBl. I 2018 S. 2571 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 20.12.2018, Seite 2571
- Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
- vom 17.12.2018
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
Meldungen
- Burhoff online Blog
Neues zum Pflichtverteidiger in der Revisionshauptverhandlung
Literatur
- rae-oehlmann.de
Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 01.10.2018 BT Regierung stärkt das Rechts des Angeklagten
- 25.11.2018 BT Recht der Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung stärken
Amtliche Gesetzesanmerkung
Artikel 1 dieses Gesetzes (= Änderung der Strafprozeßordnung, d. Red.) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - VerfGH 131/20
Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge
Rn. 18 Eingeführt wurde § 356a Satz 4 StPO durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571, vgl. BR-Drs. 384/18, S. 28, BT-Drs. 19/4467, S. 25). - BGH, 26.06.2019 - 3 StR 575/18
Unbegründetheit der Anhörungsrüge (keine Gehörsverletzung durch Entscheidung des …
Nur in diesen Fällen besteht die durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. 2018 I 2571) eingeführte Belehrungspflicht (…vgl. KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 16).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".