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Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 1147   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,19195
BGBl. I 1992 S. 1147 (https://dejure.org/1992,19195)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 30.06.1992, Seite 1147
  • Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG)
  • vom 26.06.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (43)

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des …

    Gemäß § 3 des Rechtspflege- Anpassungsgesetzes (seinerzeit in der Fassung vom 26. Juni 1992, BGBl. I, 1147) waren Vorschriften, welche die Tätigkeit von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit mit einem Amt bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden, ausschließen oder beschränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben vorbehalten, in den neuen Bundesländern nicht anzuwenden.
  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Rn. 19 (4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegeanpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I Seite 1147) entsprechend.
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    § 39 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis in der Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1147), § 113 Abschnitt I der Bundesnotarordnung in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 7. August 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 803) und § 113 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2585) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    In der Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1147, 1155) lauten die Vorschriften über die Ländernotarkasse wie folgt:.

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