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Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 165   

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https://dejure.org/1995,27147
BGBl. I 1995 S. 165 (https://dejure.org/1995,27147)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 16.02.1995, Seite 165
  • Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • vom 06.02.1995

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches …

    Rn. 17 a) Seit den 1990er Jahren erfolgten Sanktionen gegen die sog illegale Schattenwirtschaft ("Schwarzarbeit") auf der Grundlage des "Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" (idF der Bekanntmachung vom 6.2.1995, BGBl I 165; "SchwarzArbG 1995") vornehmlich durch die Ahndung von (gerade auch arbeitgeberseitigen) Pflichtverstößen als Ordnungswidrigkeiten und durch den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation …

    Zwar unterfiel seine Tätigkeit wegen der Verletzung seiner sozialversicherungsrechtlichen Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dem Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 6. Februar 1995 (BGBl. I, S. 165).
  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Durchsuchung von Wohnräumen

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, BGBl I S. 165) handle ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringe, indem er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

    Die Annahme eines Tatverdachts hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, BGBl I S. 165) hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

    Rn. 24 a) Während gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998, BGBl I S. 3074) ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 HwO ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, BGBl I S. 165) vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden, obwohl der Betroffene ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998, BGBl I S. 3074).

    Rn. 29 c) Unabhängig hiervon würde eine einzige Baustellenkontrolle zur Feststellung des "erheblichen Umfangs" der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, BGBl I S. 165) nicht ausreichen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2009 - 14 A 2340/08

    Berücksichtigung der Mutterschutzfristen nach der in § 25 Abs. 3 S. 1 …

    S. 461. Diese Vorschrift setzt die Regelung in § 5d Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.2.1995, BGBl. I S. 165, in der seit dem 1.7.2003 geltenden Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.7.2002, BGBl. I S. 2592, um.
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