Gesetzgebung
| BGBl. I 2000 S. 946 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 30.06.2000, Seite 946
- Bekanntmachung der Neufassung des AGB-Gesetzes
- vom 29.06.2000
Gesetzestext
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
AGB-Gesetz
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03
Schuldversprechen - Inhaltskontrolle
Die Klausel, mit welcher der Beklagten die Möglichkeit abgeschnitten wurde, einzuwenden oder einredeweise geltend zu machen, dass die Forderung nicht besteht, hält der Überprüfung am Maßstab des § 9 des AGB-Gesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 BGBl. I S. 946 ff.) nicht stand. - BGH, 03.02.2005 - III ZR 268/04
Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Entrichtung der vollen …
Das ergibt sich aus § 10 Nr. 7 Buchst. a oder - sofern unternehmerischer Geschäftsverkehr vorgelegen haben sollte - aus § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des AGB-Gesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946), das auf den vorliegenden, vom 17. Oktober 2000 bis zum 24. April 2002 dauernden Inkassoauftrag noch anwendbar ist (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB). - LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2002 - L 3 P 46/02
Pflegeversicherung
Rn. 25 Die MB/PPV 1996 stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zuletzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000, BGBl I, S. 946) bzw. der §§ 305 ff. BGB (in der Fassung des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) dar, denn es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorvormulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als Verwenderin dem Beklagten als der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages gestellt hat.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2003 - L 3 P 49/02
Pflegeversicherung
Rn. 29 Die MB/PPV 1996 stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zuletzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000, BGBl I, S. 946) bzw. der §§ 305 ff. BGB (in der Fassung des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) dar, denn es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorvormulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als Verwenderin dem Beklagten als der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages gestellt hat. - LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2003 - L 3 P 41/02
Pflegeversicherung
Rn. 21 Die MBPVV stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des hier wegen des Vertragsabschlusses im Jahre 1995 anwendbaren Gesetzes zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in der zuletzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000, BGBl. I S. 946) bzw. der nun in den §§ 305 ff. BGB (i.d.F. des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) enthaltenen Regelungen dar. - LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2004 - L 3 P 35/03
Pflegeversicherung
Die MB-PPV stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zuletzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000, BGBl. I S. 946) bzw. der §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) dar, denn es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte als Verwenderin dem Kläger als der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages gestellt hat.
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