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Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 518   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9555
BGBl. I 2016 S. 518 (https://dejure.org/2016,9555)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 05.04.2016, Seite 518
  • Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ...
  • vom 31.03.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ...

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 07.10.2015   BT   Reform der Abschlussprüfung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 12.10.2015   BT   Reform der Abschlussprüfer-Aufsicht
  • 23.10.2015   BT   Anhörung zur Abschlussprüferaufsicht
  • 02.11.2015   BT   Mehr Unabhängigkeit für die Aufsicht
  • 02.11.2015   BT   Lob und Tadel für neue Abschlussprüfer-Aufsicht
  • 27.11.2015   BT   Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 02.12.2015   BT   Bessere Aufsicht über Abschlussprüfer
  • 03.12.2015   BT   Aufsicht über Abschlussprüfer (in: Bundestagsbeschlüsse am 3. und 4. Dezember)
  • 11.03.2016   BT   Prüfungsergebnisse sollen aussagekräftiger werden

Amtliche Gesetzesanmerkung

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de

    Kurznachricht zu "Das AReG wurde verabschiedet" von Karl Petersen und Prof. Dr. Zwirner und Dr. Corinna Boecker, DStR 2016, 984 - 989

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 11 BV 15.1895

    Genehmigungsbedürftigkeit von Patiententransporten

    Sie ist damit Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl 1897, 219, FNA 4100-1, BGBl III), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2016 (BGBl I S. 518), und ihre Geschäfte sind stets Handelsgeschäfte, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden.
  • BGH, 01.12.2025 - AnwSt (R) 5/25
    Rn. 12 Der Aufgabe dieses Grundsatzes steht bereits entgegen, dass er noch mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) für Wirtschaftsprüfer seine Ausgestaltung in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gefunden hat.
  • BGH, 26.05.2025 - WpSt (R) 1/24
    Rn. 13 b) Daran hat das zum 17. Juni 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG) vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) entgegen der Auffassung des Kammergerichts nichts geändert.
  • LG Berlin I, 19.03.2024 - (BGW1) 132 StV 16/18

    Kosten- und Auslagenentscheidung bei Einstellung des berufsgerichtlichen …

    Rn. 15 Bis zur sogenannten 8. WPO-Novelle (Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG) - BGBl. 2016 I Seite 518) legte § 124 WPO in seiner vormaligen Fassung auch für solche Konstellationen eine grundsätzliche Kostentragung nahe, weil das gerichtliche Verfahren erstmals zu einer Verurteilung und Sanktionierung des Berufsangehörigen wegen des nach der Anschuldigungsschrift zu beurteilenden Geschehens führte.
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