Gesetzgebung
| BGBl. I 2016 S. 518 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 05.04.2016, Seite 518
- Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ...
- vom 31.03.2016
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ...
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)
- 07.10.2015 BT Reform der Abschlussprüfung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 12.10.2015 BT Reform der Abschlussprüfer-Aufsicht
- 23.10.2015 BT Anhörung zur Abschlussprüferaufsicht
- 02.11.2015 BT Mehr Unabhängigkeit für die Aufsicht
- 02.11.2015 BT Lob und Tadel für neue Abschlussprüfer-Aufsicht
- 27.11.2015 BT Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 02.12.2015 BT Bessere Aufsicht über Abschlussprüfer
- 03.12.2015 BT Aufsicht über Abschlussprüfer (in: Bundestagsbeschlüsse am 3. und 4. Dezember)
- 11.03.2016 BT Prüfungsergebnisse sollen aussagekräftiger werden
Amtliche Gesetzesanmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) sowie der Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
Sonstiges
- wolterskluwer-online.de
Kurznachricht zu "Das AReG wurde verabschiedet" von Karl Petersen und Prof. Dr. Zwirner und Dr. Corinna Boecker, DStR 2016, 984 - 989
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 02.05.2016 - 11 BV 15.1895
Genehmigungsbedürftigkeit von Patiententransporten
Sie ist damit Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl 1897, 219, FNA 4100-1, BGBl III), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2016 (BGBl I S. 518), und ihre Geschäfte sind stets Handelsgeschäfte, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. - BGH, 01.12.2025 - AnwSt (R) 5/25 Rn. 12 Der Aufgabe dieses Grundsatzes steht bereits entgegen, dass er noch mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) für Wirtschaftsprüfer seine Ausgestaltung in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gefunden hat.
- BGH, 26.05.2025 - WpSt (R) 1/24 Rn. 13 b) Daran hat das zum 17. Juni 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG) vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) entgegen der Auffassung des Kammergerichts nichts geändert.
- LG Berlin I, 19.03.2024 - (BGW1) 132 StV 16/18
Kosten- und Auslagenentscheidung bei Einstellung des berufsgerichtlichen …
Rn. 15 Bis zur sogenannten 8. WPO-Novelle (Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG) - BGBl. 2016 I Seite 518) legte § 124 WPO in seiner vormaligen Fassung auch für solche Konstellationen eine grundsätzliche Kostentragung nahe, weil das gerichtliche Verfahren erstmals zu einer Verurteilung und Sanktionierung des Berufsangehörigen wegen des nach der Anschuldigungsschrift zu beurteilenden Geschehens führte.
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