08.08.2008
Bundesrat - Drucksache 570/08
Verordnung, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung(federführend),BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2008 S. 2375 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 10.12.2008, Seite 2375
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
- vom 02.12.2008
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 193/14
Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vereinbarkeit der Regelung der …
Rn. 18 Die aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Regelung beruht darauf, dass von ungedämmten Rohrleitungen abgegebene Wärmemengen durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden können und nicht oder nur unzureichend von Ablesegeräten erfasst werden.Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) hat der Verordnungsgeber § 6 Abs. 4 HeizkostenV ausdrücklich dahingehend eingeschränkt.
- BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 170/09
Wohnungsüberlassungsvertrag: Anspruch des Gebäudeeigentümers auf Duldung des …
Aus der Regelung des § 7 Abs. 1 HeizkostenVO in der Fassung vom 1. Januar 2009 (BGBl. I 2008 S. 2375) kann die Beklagte nichts für ihre Auffassung herleiten, eine Duldungspflicht bestehe nicht. - BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 194/14
Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vereinbarkeit der Regelung der …
Rn. 18 Die aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Regelung beruht darauf, dass von ungedämmten Rohrleitungen abgegebene Wärmemengen durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden können und nicht oder nur unzureichend von Ablesegeräten erfasst werden.Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) hat der Verordnungsgeber § 6 Abs. 4 HeizkostenV ausdrücklich dahingehend eingeschränkt.
- LG Heidelberg, 28.05.2020 - 5 S 42/19
Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters hinsichtlich der Heiz- und …
Dass der Verordnungsgeber sich anlässlich der Verschärfung durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 02.12.2008 (BGBl. I S. 2375; ber. 2009 I S. 435) mit der Rechtsfolge des Kürzungsrechts befasst hätte, ist nicht ersichtlich; vielmehr hat er angenommen, die Neufassung des § 9 Abs. 2 HeizKV übernehme "weitgehend geltendes Recht" (Begründung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BR-Drs. 570/08, Seite 15). - LG Siegen, 12.05.2015 - 1 S 121/11
Heizen über Rohrleitungen benachteiligt andere Mieter!
Auch ausweislich der Begründung der Bundesratsdrucksache 570/08 zur Heizkostenverordnung soll eine Abrechnung nach dem Korrekturverfahren bereits dann vorgenommen werden, wenn ein wesentlicher Teil, d. h. zumindest 20 Prozent des Wärmeverbrauchs nicht durch Ablesung verursachergerecht erfasst werden kann (vgl. BR-Drucksache 570/08, Beschluss v. 19.09.2008, Anlage S. 2). - LG Berlin, 22.11.2016 - 63 S 97/16
Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Ermittlung des Kostenanteils der …
Rn. 2 Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, S. 2375) ist § 12 HeizkV a.F. abgeändert und unter anderem § 12 Abs. 6 HeizkV n.F. hinzugefügt worden.
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