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29.08.1997

Bundestag - Drucksache 13/8445

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1588   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,31652
BGBl. I 1998 S. 1588 (https://dejure.org/1998,31652)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.06.1998, Seite 1588
  • Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG)
  • vom 25.06.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines …

    a) Die aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht geltenden Prinzips, daß dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Risiken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn oder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, ein qualifiziertes Verschulden, also ein über die einfache Fahrlässigkeit hinausgehender Verschuldensvorwurf, trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a Abs. 4, § 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CMR, Art. 44 CIM, Art. 25 WA 1955;… s. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 44/96

    Verschuldensmaßstab im Rahmen der Haftung nach CMR

    a) Die Frage, welches Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dem Vorsatz gleichsteht, beurteilt sich bei Gütertransportschäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) im Falle der Anrufung eines deutschen Gerichts nach dem alten nationalen Recht.

    An dieser Beurteilung hat sich für den Streitfall durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) nichts geändert.

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 183/05

    Begriff des Beförderungsvertrages; Maßgebliches Recht für die Fixkostenspediton

    An dieser Beurteilung hat sich für den Streitfall durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) nichts geändert.
  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes …

    c) Die aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht geltenden Prinzips, daß dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Risiken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn oder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, ein qualifiziertes Verschulden trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a Abs. 4, § 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CMR, Art. 44 CIM, Art. 25 WA 1955;… s. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08

    Anspruch eines bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch …

    Dieses Liegegeld war bis zu seiner Außerkraftsetzung durch das Transportrechtreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1588) zum 1. Juli 1998 nach allgemeiner Meinung (…v. Waldstein/Holland, aaO, § 92 b BinSchG Rn. 50; Dütemeyer, BinSchiff 2002, 55, 56;… Otte, aaO, S. 392), die auch die Revision teilt, als geeigneter Maßstab für die Bewertung des Nutzungsausfalls anerkannt.
  • OLG München, 23.07.2008 - 7 U 2446/08

    Frachtführerhaftung: Verjährungshemmung durch schriftliche Erklärung

    Bereits im Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG, BGBl. 1998 I 1588) vom 25.06.1998 erfolgte die Ausgestaltung des § 438 Abs. 4 HGB dahingehend, dass eine Schadensanzeige nach Ablieferung zwar grundsätzlich schriftlich zu erstatten ist, die Übermittlung jedoch auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen kann und es dann einer Unterschrift nicht bedarf, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
  • BGH, 22.02.2001 - I ZR 282/98

    Umfang der Haftung des Frachtführers

    Denn der streitgegenständliche Verlust hat sich vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 ereignet.
  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 340/98

    Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahn-Frachtvertrag

    Die Beurteilung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat dementsprechend auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 bestehenden Gesetzeslage zu erfolgen (…vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254).
  • OLG Bremen, 13.05.2004 - 2 U 9/04

    Anwendbare Rechtsvorschriften auf Lagerverträge, die vor dem 1. Juli 1998 …

    §§ 467 ff. HGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) sind in Ermangelung von Übergangsvorschriften auch auf Lagerverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin beendet worden sind.

    Diese genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, obwohl sie ihre Fassung erst durch Art. 1 Nr. 3 des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) erhalten haben, denn dieses am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz enthält keine Übergangsvorschriften, so dass es auch für den hier am 14. Oktober 1991 abgeschlossenen Lagervertrag gilt.

  • OLG Bamberg, 29.07.2003 - 5 U 119/03

    Schadensersatz aus einem Frachtgeschäft wegen des Verlustes von Transportgut

    Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus dem unstreitig abgeschlossenen Frachtvertrag (§§ 407 ff. i.V.m. 459 HGB in der Fassung des Transportrechtsreformgesetzes - TRG - vom 25.6.1998, BGBl. I S.1588, in Kraft getreten am 1.7.1998, Art. 12 TRG) für den unstreitig im Gewahrsam der Beklagten eingetretenen Verlust des Transportgutes sind dem Grunde nach unzweifelhaft erfüllt und vom Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht worden (§§ 425 Abs. 1, 428, 429 HGB; vgl. Ziff. II. 1. der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99

    Flughafen; Flughafenplanung; Lärmbelastung; Lärmschutz; Prognose; Präklusion; …

  • OLG Koblenz, 29.05.2006 - 12 U 218/05

    Transportrecht: Haftung eines Unterfrachtführers bei Unterquerung einer …

  • OLG Naumburg, 10.07.2003 - 7 U (Hs) 12/03

    Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz

  • OLG Oldenburg, 11.10.2001 - 8 U 112/01

    Anspruch eines Transportversicherers auf Schadensersatz wegen des Verlustes von …

  • LG Düsseldorf, 27.04.2007 - 6 O 334/06

    Verjährung von Forderungen wegen ausgeführter Transportfahrten; Anwendungsbereich …

  • OLG Bremen, 15.04.2004 - 2 U 109/03

    Anwendung des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen …

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2003 - 18 U 90/02
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