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14.01.1997

Bundestag - Drucksache 13/6701

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 502   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,29732
BGBl. I 1998 S. 502 (https://dejure.org/1998,29732)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 24.03.1998, Seite 502
  • Gesetz zum Schutz des Bodens
  • vom 17.03.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (105)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Rn. 2 1. Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 1999 in Kraft getreten ist, definiert für seinen Anwendungsbereich die umweltrechtlichen Altlasten in Anlehnung an landesgesetzliche Begriffsbestimmungen und die Literatur in § 2 Abs. 5 wie folgt: Altlasten sind zum einen stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und zum anderen Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 11/15

    Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers …

    Rn. 18 cc) Die Annahme einer Sanierungspflicht der Beklagten nach § 4 Abs. 3 des mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I, S. 502) aufgrund einer im Jahr 1926 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge erweist sich allerdings als verfassungsrechtlich unzulässige "echte" Rückwirkung.
  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03

    Vorausetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Vereinbarung eines …

    Dafür reicht es jedenfalls aus, daß hier die Sanierung des Bodens auf Grund eines Bescheides erfolgte, der nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998, BGBl. I, 502) gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG ergangen ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427; Schlette, Verw-Arch 2000, 41, 52 f.).
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