22.05.2008

Bundestag - Drucksache 16/9237

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2242   

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BGBl. I 2008 S. 2242 (https://dejure.org/2008,41079)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 28.11.2008, Seite 2242
  • Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
  • vom 26.11.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 06.06.2008   BT   Anhörung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

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Wird zitiert von ... (91)

  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

    Daraus folgt das Verbot, seine Stellung auszunutzen, um andere Schornsteinfeger oder sonstige Gewerbetreibende im Wettbewerb zu behindern (BT-Drs. 16/9237 S. 34; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 2).

    Die zuletzt genannte Norm trat nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) erst am 1. Januar 2013 in Kraft.

    Dieses stellt im Übrigen auch in der Sache eine grundlegende Neukonzeption des Schornsteinfegerrechts, eine mit erheblichen Umstellungen für alle vom Schornsteinfegerhandwerk Betroffenen verbundene Reform (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 23), "einen Strukturwandel des Berufsbildes" des Schornsteinfegers dar und bedeutet "einen tiefgreifenden Eingriff in das System des Schornsteinfegerhandwerks" (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkung vor § 1 Rn. 2).

    Dies ergibt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 1, 20, 22, 34), sondern auch aus dem Gesetz selbst (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG).

    Die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und der Klima- und Umweltschutz sowie die Energieeinsparung andererseits stellen die beiden Zielsetzungen dar, denen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz dient (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20).

    Die Kontrolle der Feuerungsanlagen soll zu Einsparungen von Kohlendioxid und zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen führen (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20).

    Dafür müsste eine entsprechende Verwaltung erst aufgebaut werden (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 23, 31).

    In der Begründung zu § 14 SchfHwG (BT-Drs. 16/9237 S. 34) ist vom "Zeitraum", dem "Datum" und den "Intervallen" der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten die Rede, die Inhalt des Feuerstättenbescheids sein sollen.

  • OVG Saarland, 12.02.2014 - 1 A 321/13

    Verfassungsmäßigkeit der Duldungspflichten der Eigentümer und der Regelungen

    Hinzu tritt mit Gewicht, dass die von den Klägern beanstandete Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes durch Einführung des Feuerstättenbescheids ihre Motivation nicht in einer Veränderung oder Verbesserung der Anlagensicherheit oder des Brandschutzes findet, sondern in dem Ziel, die nach Europarecht zu gewährleistende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im Schornsteinfegergewerbe sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Ermöglichung freien Wettbewerbs auch in diesem Handwerk zu schaffen.(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20) Zu diesem Zweck wurde das bisherige Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister weitgehend aufgehoben und für alle Kontroll- und Messtätigkeiten mit Ausnahme der Feuerstättenschau - stufenweise - der freie Wettbewerb zugelassen und den Grundstückseigentümern das Recht zuerkannt, einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister zu beauftragen.

    Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 24) zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die bundeseinheitliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

    In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20 f.) wird immer wieder deutlich, dass der Gesetzgeber sich - völlig zu Recht - bewusst war, dass die neuen Regelungen berufsrelevante Beeinträchtigungen für die Bezirksschornsteinfegermeister zur Folge haben werden, und deshalb bemüht war, diese Beeinträchtigungen so zu minimieren, dass sie nicht mit Grundrechtsverletzungen einhergehen.

    Denn der Nachweis der Behebung festgestellter und im Formblatt vermerkter Mängel (Sätze 1 und 2) erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, also nicht durch Kontrolle vor Ort, und die Anzeigepflicht des Bezirksschornsteinfegers nach Satz 3 knüpft nicht an dessen eigene Feststellungen zum Fortbestehen von Mängeln, sondern an den nicht fristgerechten Eingang der Bestätigung der Behebung der Mängel an.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Im Übrigen gilt auch hier, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterworfen sind und schwerwiegende Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie ihre Pflicht zur Neutralität aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG bzw. aus § 18 Abs. 1 SchfHwG verletzen.

    Zu Recht hält der Beklagte den europarechtlichen Bedenken der Kläger entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abgeklärt worden ist, dass aus deren Sicht keine Europarechtswidrigkeit zu erkennen ist.(BT-Drs. 16/9237, S. 24 und 22).

    Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 34) "Der Bescheid dient... der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt sein müssen".

    In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich die Rede von "dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums".(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Ebenso spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG von Mängeln, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind und Satz 3 der Vorschrift davon, dass die Mängelbehebung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist.

    Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung "nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten".(BT-Drs. 16/9237, S. 31).

  • BGH, 26.04.2018 - III ZR 367/16

    Amtshaftung: Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von einer

    Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, dass der mit öffentlichen Aufgaben beliehene Beklagte, der als niedersächsischer Gebührenbeamter in Abweichung von Art. 34 Satz 1 GG persönlich haftet (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1974 - III ZR 89/72, BGHZ 62, 372, 376 und Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17 S. 37; siehe jetzt § 12a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 - BGBl. I S. 2242 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2495), bei dem Ortstermin am 7. November 2013 fahrlässig gegen eine ihm obliegende Amtspflicht verstoßen hat, indem er den Abstand zwischen dem geplanten Standort des Schornsteins und dem Nachbargebäude falsch vermessen und aufgrund dessen für die beabsichtigte weitere Bauausführung "grünes Licht" gegeben und damit zu erkennen gegeben hat, dass die Bescheinigung entsprechend der Auflage Nummer 7 der Baugenehmigung bei der Abnahme erteilt werden würde.

    a) Auch nach der Reform des Schornsteinfegerwesens durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das das Schornsteinfegergesetz (SchfG) abgelöst hat, und dem Inkrafttreten der Vorschriften der §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 gemäß Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 zum 1. Januar 2013 (BGBl. I S. 2242, 2257) ist die Beleihung des Bezirksschornsteinfegermeisters (des "Bezirksbevollmächtigten") mit - anderenfalls durch eine Behörde vorzunehmenden - "klassischen" Kontrollaufgaben unberührt geblieben (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237, S. 22, linke Sp., 8. Spiegelstrich).

    Hierzu gehören neben der Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und der Feuerstättenschau ausdrücklich auch Tätigkeiten, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes dem Bezirksbevollmächtigten als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorbehalten geblieben sind (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 21, linke Sp. Nr. 8 und S. 23, linke Sp. Abs. 4; vgl. weiter BeckOGK/Dörr, Stand: 15. Dezember 2017, § 839 BGB Rn. 717; Geigel/Kapsa, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 121).

  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 22 B 13.1709

    Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Festlegung von

    Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zur Reduktion von CO 2 -Emissionen und von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen und den Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten und der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV sichern (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 20).

    Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 22).

    Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 22).

    Zwar hat sich der Gesetzgeber der amtlichen Gesetzesbegründung zu Folge insoweit ausdrücklich nur auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG berufen (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 24); ausschlaggebend ist insofern aber eine objektive Anwendung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.

    Eine so kurze Nachweisfrist liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wäre die Durchführungsfrist wesentlich länger: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Zweiwochenfrist einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung tragen, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Hinderungsgründe die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Feuerstättenbescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können; andererseits soll durch die Zweiwochenfrist sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht länger hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind (so BT-Drs. 16/9237, S. 31).

    Den Normmaterialien zu Folge war eine Nachfrist von sogar nur vier Wochen vorgesehen, die als ausreichend lang angesehen wurde, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen (so BT-Drs. 16/9237, S. 31).

  • VGH Bayern, 15.02.2012 - 22 ZB 10.2972

    Verstöße gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuchs, zur

    Beide Regelungen sind nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242/2257) zum 29. November 2008 in Kraft getreten.

    § 17 Abs. 1 SchfHwG, der die Fortgeltung von § 13 SchfG mit einer Maßgabe anordnet, ist nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242/2257) zum 29. November 2008 in Kraft getreten.

    Beide Regelungen treten nach Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242/2257) erst zum 1. Januar 2013 außer Kraft.

    Die Bezirksschornsteinfegermeister erfüllen insbesondere im Bereich des Brandschutzes und der Feuersicherheit nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 13 SchfG wichtige öffentliche Aufgaben im Status eines mit staatlicher Gewalt beliehenen Unternehmers und unterliegen dabei staatlicher Aufsicht (beide Regelungen sind nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008, BGBl. I S. 2242/2257 zum 29.11.2008 in Kraft getreten).

    §§ 17 und 19 SchfHwG sind nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242/2257) zum 29. November 2008 in Kraft getreten.

    Diese Regelung tritt nach Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242/2257) erst zum 1. Januar 2013 außer Kraft.

    § 19 SchfHwG ist nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242/2257) zum 29. November 2008 in Kraft getreten.

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1722

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister - Konkurrentenverdrängungsklage

    Gerade weil für die Einteilung der Kehrbezirke zwecks Gewährleistung der Feuerstättensicherheit künftig zwar noch die Siedlungsentwicklung, aber nicht mehr die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Kehrbezirke maßgeblich ist (vgl. einerseits § 22 Nr. 3 und Nr. 4 SchfG i.d.F. der Bek. v. 10.8.1998, BGBl I S. 2071, andererseits § 7 SchfHwG; dazu Einzelbegründung BT-Drs. 16/9237, S. 32), kann sich ein bestellter Bezirksschornsteinfegermeister wirtschaftlich nur dadurch verbessern, dass er sich auf einen frei werdenden lukrativeren Kehrbezirk bewirbt.

    Sollten einige ältere Bewerber zur Zeit ihrer Meisterprüfung erforderliche Anstrengungen mit Blick darauf unterlassen haben, dass die Note bei ihren absehbaren Bewerbungen keine oder nur eine geringere Rolle gespielt hätte, kann dies jüngeren Absolventen der Meisterprüfung in heutigen Auswahlverfahren nicht zum Nachteil gereichen (vgl. zur Objektivität und Fairness der Auswahlverfahren BT-Drs. 16/9237, S. 21 unter Ziffer 6; dazu Seidel, GewArch 2012, 382/386).

    Gerade weil für die Einteilung der Kehrbezirke zwecks Gewährleistung der Feuerstättensicherheit künftig zwar noch die Siedlungsentwicklung, aber nicht mehr die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Kehrbezirke maßgeblich ist (vgl. einerseits § 22 Nr. 3 und Nr. 4 SchfG i.d.F. der Bek. v. 10.8.1998, BGBl I S. 2071, andererseits § 7 SchfHwG; dazu Einzelbegründung BT-Drs. 16/9237, S. 32), kann sich ein bestellter Bezirksschornsteinfegermeister wirtschaftlich nur dadurch verbessern, dass er sich auf einen frei werdenden lukrativeren Kehrbezirk bewirbt.

    Gerade weil für die Einteilung der Kehrbezirke zwecks Gewährleistung der Feuerstättensicherheit künftig zwar noch die Siedlungsentwicklung, aber nicht mehr die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Kehrbezirke maßgeblich ist (vgl. einerseits § 22 Nr. 3 und Nr. 4 SchfG i.d.F. der Bek. v. 10.8.1998, BGBl I S. 2071, andererseits § 7 SchfHwG; dazu Einzelbegründung BT-Drs. 16/9237, S. 32), kann sich ein bestellter Bezirksschornsteinfegermeister wirtschaftlich nur dadurch verbessern, dass er sich auf einen frei werdenden lukrativeren Kehrbezirk bewirbt.

    Sollten einige ältere Bewerber zur Zeit ihrer Meisterprüfung erforderliche Anstrengungen mit Blick darauf unterlassen haben, dass die Note bei ihren absehbaren Bewerbungen keine oder nur eine geringere Rolle gespielt hätte, kann dies jüngeren Absolventen der Meisterprüfung in heutigen Auswahlverfahren nicht zum Nachteil gereichen (vgl. zur Objektivität und Fairness der Auswahlverfahren BT-Drs. 16/9237, S. 21 unter Ziffer 6; dazu Seidel, GewArch 2012, 382/386).

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.2716

    Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

    Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I, S. 2242) wurde das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG a.F.) beschlossen.

    Damit sollte das bestehende Gesamtversorgungssystem mit Umlageverfahren zum 1. Januar 2013 auf ein beitragsäquivalentes System umgestellt werden (BTDruckS. 16/9237, S. 21).

    Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18).

    Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2008 und damit schon vor Veröffentlichung dieses Gesetzes, aber nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 am 22. Mai 2008 bestellt.

    Durch die tiefgreifenden Veränderungen im Schornsteinfegerwesen, die durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfolgen mussten (BTDrucks. 16/9237, S. 1), war es erforderlich, auch das Versorgungssystem anzupassen.

    Am 22. Mai 2008 wurde daraufhin mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vorgelegt, mit dem das Gesamtversorgungssystem in ein beitragsorientiertes System unter Einführung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren übergeleitet werden sollte.

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.1747

    Schließung der Zusatzversorgung für Bezirksschornsteinfegermeister; Hälftige

    Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I, S. 2242) wurde das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG a.F.) beschlossen.

    Damit sollte das bestehende Gesamtversorgungssystem mit Umlageverfahren zum 1. Januar 2013 auf ein beitragsäquivalentes System umgestellt werden (BTDruckS. 16/9237, S. 21).

    Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18).

    Der Kläger wurde zum 1. Juni 2012 und damit nach Veröffentlichung dieses Gesetzes und auch nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 am 22. Mai 2008 bestellt.

    Durch die tiefgreifenden Veränderungen im Schornsteinfegerwesen, die durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfolgen mussten (BTDrucks. 16/9237, S. 1), war es erforderlich, auch das Versorgungssystem anzupassen.

    Am 22. Mai 2008 wurde daraufhin mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vorgelegt, mit dem das Gesamtversorgungssystem in ein beitragsorientiertes System unter Einführung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren übergeleitet werden sollte.

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.1746

    Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

    Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I, S. 2242) wurde das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG a.F.) beschlossen.

    Damit sollte das bestehende Gesamtversorgungssystem mit Umlageverfahren zum 1. Januar 2013 auf ein beitragsäquivalentes System umgestellt werden (BTDruckS. 16/9237, S. 21).

    Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18).

    Der Kläger wurde zum 1. Mai 2010 und damit nach Veröffentlichung dieses Gesetzes und auch nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 am 22. Mai 2008 bestellt.

    Durch die tiefgreifenden Veränderungen im Schornsteinfegerwesen, die durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfolgen mussten (BTDrucks. 16/9237, S. 1), war es erforderlich, auch das Versorgungssystem anzupassen.

    Am 22. Mai 2008 wurde daraufhin mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vorgelegt, mit dem das Gesamtversorgungssystem in ein beitragsorientiertes System unter Einführung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren übergeleitet werden sollte.

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.1744

    Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

    Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I, S. 2242) wurde das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG a.F.) beschlossen.

    Damit sollte das bestehende Gesamtversorgungssystem mit Umlageverfahren zum 1. Januar 2013 auf ein beitragsäquivalentes System umgestellt werden (BTDruckS. 16/9237, S. 21).

    Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18).

    Der Kläger wurde zum 22. Dezember 2009 und damit nach Veröffentlichung dieses Gesetzes und auch nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 am 22. Mai 2008 bestellt.

    Durch die tiefgreifenden Veränderungen im Schornsteinfegerwesen, die durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfolgen mussten (BTDrucks. 16/9237, S. 1), war es erforderlich, auch das Versorgungssystem anzupassen.

    Am 22. Mai 2008 wurde daraufhin mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vorgelegt, mit dem das Gesamtversorgungssystem in ein beitragsorientiertes System unter Einführung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren übergeleitet werden sollte.

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 695/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • OLG Hamm, 13.01.2015 - 3 RBs 355/14

    Ausfüllpflichten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

  • VG Berlin, 05.04.2017 - 8 K 179.16

    Erhebung von Gebühren für eine Feuerstättenschau; Vorliegen eines einheitlichen

  • VG München, 03.04.2014 - M 12 K 13.5867

    Schließung der Zusatzversorgung für Bezirksschornsteinfegermeister;

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.2717

    Die Möglichkeit der hälftigen Beitragsrückerstattung nach Schließung der

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 60/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • VG München, 18.06.2013 - M 16 K 12.4378

    Verweis

  • VG Aachen, 09.06.2008 - 6 L 113/08
  • VG Neustadt, 08.01.2015 - 4 K 561/14

    Keine Altersdiskriminierung eines in den Ruhestand getretenen

  • BVerwG, 30.07.2013 - 7 B 17.13

    Voraussetzungen für den Erlass eines Feuerstättenbescheids; Neuregelung des

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.2341

    Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

  • OVG Saarland, 08.05.2013 - 1 A 12/13

    Feuerstättenbescheid; Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des

  • VG Berlin, 04.08.2017 - 8 L 1261.16

    Anordnung auf Duldung einer Feuerstättenschau; Zutrittsrecht der Mitarbeiter der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2019 - 1 N 56.18

    Schornsteinfegerrecht; wiederkehrende Überprüfung; Luftvolumenstrommessung;

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2011 - 8 ME 239/10

    Regelungsinhalt und rechtliche Wirkungen eines vom Bezirksschornsteinfegermeister

  • BVerwG, 14.11.2018 - 8 C 15.17

    Auskunft; Betriebsleiter; Bezirksschornsteinfeger, bestellter, bevollmächtigter;

  • LAG Köln, 22.07.2016 - 9 Sa 83/16

    Auskunftspflichten der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks gegenüber einer

  • VG Saarlouis, 27.09.2010 - 1 L 629/10

    Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz gegen Bestellung eines

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 722/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • BVerwG, 12.09.2011 - 8 B 39.11

    Reichweite der Aufsicht aus § 42, 37 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 4 SchfG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2012 - 9 A 2275/11

    Rechtmäßigkeit der eigenmächtigen Forderung der Gebühren mittels

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2017 - 6 S 1293/16

    Schornsteinfeger; Bestellung für einen Kehrbezirk; subjektives Recht

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139

    Konkurrentenstreit um die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister -

  • OVG Niedersachsen, 05.08.2011 - 8 ME 329/10

    Schornsteinfegerrecht, Bescheinigung über die Tauglichkeit der Abgasanlagen und

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1729

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 1 B 33.09

    Bezirksschornsteinfegermeister; Versorgungsanstalt; Zusatzversorgung;

  • OVG Saarland, 04.03.2011 - 1 B 30/11

    Ausstellung eines Feuerstättenbescheides

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2008 - 2 M 248/08

    Beschwerde des Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum

  • AG Detmold, 10.10.2014 - 4 OWi 343/14

    Verurteilung eines Schornsteinfegers wegen fahrlässigem nicht wahrheitsgemäßen

  • VG München, 09.08.2011 - M 16 K 11.1385

    Aufhebung einer Kehrbezirksänderung; Bleistiftstrich auf amtlichem Plan;

  • VG Neustadt, 28.06.2010 - 4 L 623/10

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit um

  • VGH Bayern, 03.09.2015 - 21 C 15.1785

    Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Beschwerde;

  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 21 BV 14.824

    Berufsrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften

  • VG Würzburg, 26.11.2012 - W 6 S 12.895

    Schornsteinfegerrecht

  • VG München, 18.01.2018 - M 12 K 17.4478

    Festsetzung der versorgungsrechtlichen Anwartschaften

  • OVG Sachsen, 18.03.2011 - 3 A 691/09

    Zur Vereinbarkeit des Kehr- und Überprüfungsmonopols nach § 2 Abs 2 SchfHwG mit

  • VG Köln, 01.09.2010 - 1 K 2198/10

    Anwendung des § 14 Abs. 2 SchfHwG vor dem 31. Dezember 2012

  • VG Köln, 08.07.2010 - 1 K 1459/10

    Rechtmäßigkeit eines Feuerstättenbescheids vor Inkrafttreten des Gesetz zur

  • VG Regensburg, 23.11.2009 - RN 5 K 09.552

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage

  • VG Bremen, 30.06.2009 - 1 V 562/09

    Kehrbezirkbesetzung

  • VG München, 19.02.2009 - M 12 K 08.4017

    Schornsteinfegerversorgung; Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz

  • BVerwG, 21.12.2017 - 8 B 71.16

    Nichtberücksichtigung von Elternzeiten bei der Auswahlentscheidung für

  • VGH Hessen, 31.01.2017 - 7 B 2828/16

    Umsatzsteuerpflicht in Bezug auf Gebühren für eine Feuerstättenschau und die

  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 1 BV 14.824

    Beitragserstattung, Beitragszahlung, Bezirksschornsteinfegermeister, Nachzahlung,

  • VGH Bayern, 15.11.2011 - 21 BV 11.151

    Zum Anspruch eines Bezirksschornsteinfegermeisters auf Rückübertragung von

  • OVG Sachsen, 15.06.2017 - 3 A 358/16

    Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen, bevollmächtigter

  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 21 BV 14.989

    Bundesgesetzgebungskompetenz, Wartezeit, Altersruhegeld, hälftige

  • VGH Bayern, 02.08.2010 - 22 CS 10.1572

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 7 A 1872/15

    Abhilfeentscheidung durch abändernden Neuerlass eines Feuerstättenbescheids

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1728

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage;

  • VGH Bayern, 28.10.2016 - 21 BV 15.338

    Fortbestehende Anwendbarkeit des Schornsteinfegergesetzes auf vor dem 1. Januar

  • VG München, 29.03.2011 - M 1 K 10.6216

    Anordnung zur Durchführung der Feuerstättenschau; Zweitbescheid; Androhung der

  • VGH Bayern, 28.10.2016 - 21 BV 16.1024

    Vor Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

  • VG München, 02.08.2011 - M 1 K 11.2656

    Anordnung zur Durchführung der Feuerstättenschau; Eingriff in das Grundrecht auf

  • BVerwG, 27.12.2010 - 8 B 36.10

    Ausdrückliche Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2010 - 4 B 1503/09

    Erbringung der einem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehaltenen Kehrarbeiten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 1 N 50.18

    Rechtsgrundlage für Lüftungsanlagenschauen und Lüftungsanlagenbescheide

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 8 L 361.16

    Sofortige Vollziehung einer Anordnung auf Duldung einer Feuerstättenschau

  • VGH Bayern, 28.11.2011 - 22 CS 11.2550

    Sofort vollziehbarer Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister

  • VG Arnsberg, 14.02.2013 - 1 L 8/13

    Bemessung der Dauer der in einem Feuerstättenbescheid für die Ausführung von

  • VG München, 06.02.2018 - M 16 S 17.4055

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage -

  • VG Regensburg, 28.11.2013 - RO 5 V 13.1799

    Hat das Verfahren bei der Vergabe der Kehrbezirke an generellen Mängeln gelitten,

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2010 - 9 K 2201/09

    Feuerstättenbescheid; Feuerstättenschau; Kehrbuch; Bezirksschornsteinfeger

  • VG Saarlouis, 02.03.2017 - 6 K 836/15

    Festsetzung rückständiger Gebühren für eine Feuerstättenschau

  • VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nach SchfHwG

  • VG München, 08.12.2011 - M 12 K 11.3429

    Zusatzversorgung der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister;

  • VGH Bayern, 25.01.2011 - 22 ZB 09.799

    Verpflichtung zur Duldung von Kehrarbeiten und Überprüfungsarbeiten an

  • VG Stuttgart, 26.11.2009 - 4 K 4599/08

    Konkurrenz um die Besetzung der Stelle eines Bezirksschornsteinfegermeisters

  • VG Berlin, 05.06.2009 - 4 K 4.09

    Grenzen der Aufsicht über Träger der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerwesen

  • VG Düsseldorf, 09.09.2010 - 3 L 529/10

    Auswahl Auswahlentscheidung Auswahlgrundsätze Befähigung Berufserfahrung

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 3 K 928/14

    Verletzung allgemeiner Berufspflichten bei der Aufgabenausführung als

  • VG Augsburg, 06.10.2010 - Au 4 K 10.607

    Auswahlverfahren für Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister

  • VG München, 01.10.2009 - M 12 K 09.1896

    Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

  • VG München, 16.10.2014 - M 16 E 14.3587

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • VG Regensburg, 17.03.2011 - RO 5 K 10.1750

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister

  • VG München, 08.05.2009 - M 12 S 09.1897

    Schornsteinfegerversorgung; Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen

  • VG München, 05.03.2009 - M 12 K 08.3687

    Rechtskraft; Streitgegenstand

  • VG München, 05.02.2009 - M 1 E 09.370

    Feuerstättenschau

  • VG Berlin, 27.02.2020 - 8 L 304.19
  • VG Ansbach, 21.12.2015 - AN 4 E 15.02523

    Auswahlentscheidung, Mitbewerber, Bestenauslese, Bezirksschornsteinfeger,

  • VG München, 10.02.2009 - M 1 K 08.4348

    Durchführung der Kehr- und Überprüfungspflicht von Feuerstätten mit unmittelbarem

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