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Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

01.07.2011

Bundestag - Drucksache 17/6406

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2082   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90172
BGBl. I 2011 S. 2082 (https://dejure.org/2011,90172)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 26.10.2011, Seite 2082
  • Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
  • vom 21.10.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

Literatur

  • lto.de

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 30.03.2011   BT   Zivilprozessordnung (in: Vorschau auf die Sitzungswoche vom 6. bis 8. April 2011)
  • 05.04.2011   BT   Ab 20.000 Euro das Rechtsmittel der Nichtzulässigkeitsbeschwerde im Zivilprozessordnung verankern
  • 06.04.2011   BT   Grüne: Plädoyer für mündliche Verhandlung
  • 03.05.2011   BT   Unterstützung für Reform des Zivilprozessverfahrens
  • 05.05.2011   BT   Anhörung zur geplanten Änderung der Zivilprozessordnung
  • 09.05.2011   BT   Experten sehen Reformbedarf bei Reglungen zur Zurückweisung von Berufungen
  • 05.07.2011   BT   Paragraf 522 der Zivilprozessordnung geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 6. bis 8. Juli)
  • 18.04.2018   BT   Befristete Regelung zur Nichtzulassungsbeschwerde soll verlängert werden
  • 28.05.2018   BT   Befristete Regelung zur Nichtzulassungsbeschwerde soll verlängert werden
 
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Wird zitiert von ... (93)

  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der …

    Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor.
  • OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 23 U 46/16

    Keine Verwirkung bei Widerruf erst fünf Jahre nach Darlehensvertrag

    Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt.
  • BVerfG, 04.09.2020 - 2 BvR 1206/19

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …

    Mit der Streichung von § 7 InsO a.F. durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl I S. 2082) mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 war eine Entlastung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht, aber keine Schlechterstellung der Verfahrensbeteiligten in Insolvenzsachen beabsichtigt.
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Gesetzgebung
   17-C067   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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Gesetzesbegründung

  • bundestag.de (Materialien)

    17-32525
    Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung (§ 522 ZPO)

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Gesetzgebung
   17-C080   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
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17-C080 (https://dejure.org/9999,106948)
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Gesetzesbegründung

  • bundestag.de (Materialien)

    17-34792
    Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

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