23.09.2014

Bundestag - Drucksache 18/2601

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51545
BGBl. I 2015 S. 10 (https://dejure.org/2015,51545)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 26.01.2015, Seite 10
  • Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
  • vom 21.01.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    ... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

Literatur

  • zis-online.com PDF

    Posing und der Begriff der Kinderpornografie in § 184b StGB nach dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz (Prof. Dr. Jörg Eisele/OStA Rainer Franosch; ZIS 2016, 519-525)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (13)

  • 15.09.2014   BT   Änderung des Sexualstrafrechts (in: Elterngeld Plus, Kitas, Gruppenverfahren)
  • 18.09.2014   BT   Sexualstrafrecht soll verschärft werden
  • 24.09.2014   BT   Sexualstrafrecht wird verschärft
  • 25.09.2014   BT   Sexualstrafrecht soll verschärft werden
  • 13.10.2014   BT   Experten-Kritik am neuen Sexualstrafrecht
  • 13.10.2014   BT   Sexualstrafrechtsänderungen kontrovers bewertet
  • 07.11.2014   BT   Verschärfung des Sexualstrafrechts (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 10.11.2014   BT   Sexualstrafrecht soll verschärft werden
  • 12.11.2014   BT   Änderungen des Sexualstrafrechts
  • 13.11.2014   BT   Sexualstrafrecht geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 13. und 14. November )
  • 14.11.2014   BT   Bundestag verschärft das Sexualstrafrecht
  • 19.12.2014   BR   Verschärfung des Sexualstrafrechts - Verschärfung des Sexualstrafrechts
  • 19.12.2014   BR   Verschärfung des Sexualstrafrechts - Verschärfung des Sexualstrafrechts

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, L 18 vom 21.1.2012, S. 7)

 
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Wird zitiert von ... (61)

  • BGH, 23.01.2018 - 1 StR 625/17

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Missbrauch der Tochter der

    a) § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in seiner jetzt geltenden Fassung ist durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (49. StÄG) vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) eingeführt worden.

    Mit der Reform der genannten Vorschrift sollen ausweislich der Gesetzesmaterialien Lücken im strafrechtlichen Schutz von Jugendlichen im engsten sozialen Umfeld geschlossen werden, die daraus resultierten, dass nach vormaligem Recht lediglich Personen taugliche Täter sein konnten, die als Erwachsene Erziehungsverantwortung gegenüber dem später geschädigten Minderjährigen übernommen hatten (vgl. BT-Drucks. 18/2601 S. 26).

    Das konnte mit einer Privilegierung solcher Personen aus dem nahen sozialen Umfeld des Kindes bzw. Jugendlichen einhergehen, die einerseits wegen ihrer Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gerade keine Erziehungsaufgaben übernehmen, von denen aber andererseits Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger ausgehen, wie sie etwa in den von § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassten Obhutsverhältnissen wegen der dortigen Über- und Unterordnung bestehen (siehe BT-Drucks. 18/2601 S. 15 und 26 mit Verweis auf Hörnle, Festschrift für Schöch, 2010, S. 401, 410).

    Die jetzige, eine "eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft' fordernde Gesetzesfassung geht auf einen Vorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zurück (BT-Drucks. 18/3202 (neu) S. 9 re.

    Die Formulierung "eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft' mit einem leiblichen oder rechtlichen Elternteil des Opfers ist gewählt worden, weil es sich dabei um eine aus anderen Gesetzen, etwa in § 24b Abs. 3 Satz 3 EStG aber auch in § 20 Satz 1 SGB XII, bekannte Wendung handelt (BT-Drucks. 18/3202 (neu) S. 26; siehe auch Wolters in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 174 Rn. 27).

    Dafür spricht nicht nur der mit § 20 Satz 1 SGB XII und § 24b Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmende Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die die bewusste Übernahme der aus anderen Teilrechtsgebieten bekannten Formulierung belegt (BT-Drucks. 18/3202 (neu) S. 26).

    Insbesondere die für das Vorliegen von Ehe- oder Lebenspartnerschaftsähnlichkeit herangezogenen Indizien umschreiben eine Art des Zusammenlebens der (erwachsenen) Partner, die bezogen auf minderjährige Abkömmlinge wenigstens eines Partners gerade mit den Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung der Minderjährigen verbunden sein kann, die regelmäßig auch in den Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB wegen der dortigen Obhutsverhältnisse mit Über- und Unterordnung (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 15 mwN) sowie bei der leiblichen Abstammung und bei dem Stiefelternteil (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbs. StGB) vorhanden sind.

  • OLG Köln, 09.06.2020 - 1 RVs 77/20

    Pauschale Beleidigung von Frauen stellt Volksverhetzung dar

    Zwar ist diese Vorschrift in letzter Zeit wiederholt geändert und redaktionell neu gefasst worden, u.a. durch Gesetz vom 16.03.2011 zur Umsetzung eines europäischen Rahmenbeschlusses (BGBl. I 418) und durch das 49. StrÄndG vom 21.01.2015 (BGBl. I 10).
  • BGH, 25.04.2017 - 4 StR 244/16

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Der entsprechenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 18/3202) ist aber unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift insgesamt beabsichtigten umfassenden Schutzes des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen auch außerhalb von Wohnungen oder sonstigen besonders geschützten Räumen - der ursprüngliche Gesetzentwurf erfasste insoweit lediglich bloßstellende Aufnahmen (vgl. dazu BT-Drucks. 18/2601, S. 36) - zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen eher weiten Begriff der Hilflosigkeit vor Augen hatte.

    Ein Indiz dafür sind auch die schon im ursprünglichen Gesetzentwurf beispielhaft erwähnten Fallkonstellationen, etwa die betrunkene Person auf dem Heimweg oder das verletzt am Boden liegende Opfer einer Gewalttat (BT-Drucks. 18/2601 aaO).

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