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Gesetzgebung
   BGBl. I 2021 S. 3901   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34982
BGBl. I 2021 S. 3901 (https://dejure.org/2021,34982)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 30.08.2021, Seite 3901
  • Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem ...
  • vom 18.08.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem ...

Meldungen

  • cmshs-bloggt.de

    Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Genehmigungsbooster aus Brüssel?

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21

    Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf

    1.1 Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung bemisst sich nach dem Wasserhaushaltsgesetz in seiner seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 18. August 2021, BGBl. I, S. 3901.
  • BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20

    Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt …

    Als haftungsbegründende Tätigkeit kommt - ausgehend von Anlage 1 Nr. 5 zum Umweltschadensgesetz - eine Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), die einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf, in Betracht.
  • VGH Bayern, 16.12.2024 - 22 CS 24.1314

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchs

    Jedoch sind die Genehmigungsverfahren sowie die Inhalts- und Nebenbestimmungen vollständig zu koordinieren (§ 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG in der während der Durchführung des Genehmigungsverfahrens geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.8.2021, BGBl I S. 3901, gültig bis zum 8.7.2024, im Folgenden: BImSchG a.F., bzw. § 10 Abs. 5 Satz 11 BImSchG aktueller Fassung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2025 - 7 A 44.24

    Nebenbestimmungen zur Abschaltung bei landwirtschaftlichen …

    Rn. 41 Nach § 45c Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in der hier maßgeblichen, bis zum 8. Juli 2024 gültigen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) gelten die nachfolgenden Absätze für Vorhaben zur Modernisierung von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG (insoweit in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18. August 2021, BGBl. I S. 3901).
  • OVG Sachsen, 01.03.2024 - 4 A 1119/18

    Abgrenzung FFH-Gebiet; Biotopschutz; FFH-Richtlinie; Hochwasserschutzanlage; …

    Zwar ist die aktuelle Fassung von § 70 Abs. 1 WHG erst seit dem 31. August 2018 in Kraft, allerdings wurde zu diesem Zeitpunkt Absatz 1 lediglich um einen Satz 2 ergänzt (Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. August 2021, BGBl. I S. 3901), Satz 1 - von dem hier abgewichen wird - ist bereits seit 2009 unverändert in Kraft (Gesetz vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585).
  • BVerwG, 14.11.2024 - 7 A 8.23

    Genehmigung der LNG-Anlage im Hafen von Lubmin hat Bestand

    Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901 - im Folgenden: BImSchG a. F.) hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen, wenn die Unterlagen des Antragstellers vollständig sind.
  • BVerwG, 19.12.2024 - 7 A 14.23

    Chloreinsatz auf LNG-Schiff in Wilhelmshaven rechtmäßig

    Rn. 14 Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in der zum Zeitpunkt des Auslegungsverfahrens im September 2022 geltenden Fassung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901 - im Folgenden: BImSchG a. F.) sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen (entspricht der aktuellen Fassung des BImSchG).
  • VG Düsseldorf, 23.02.2023 - 28 K 4888/21

    Taucherglockenschiff "Carl Straat" ist ein Denkmal

    Rn. 43 Eine Ausnahme für bundeseigene Schifffahrtsanlagen ergibt sich ferner nicht aus dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist (WaStrG), namentlich nicht aus § 7 Abs. 4 oder § 48 WaStrG.
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