Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) |
| Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz (§§ 44 - 47) |
(1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vorhaben zur Modernisierung von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(2) 1Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung wird durch das Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht berührt. 2Die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden. 3Dabei sind insbesondere folgende Umstände einzubeziehen:
4Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten.
(3) Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistet worden ist.
(4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2 und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass Standortalternativen in der Regel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.07.2024 | Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht | 03.07.2024 | |
| 29.07.2022 | Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 20.07.2022 |
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Rechtsprechung zu § 45c BNatSchG
12 Entscheidungen zu § 45c BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2026 - 7 A 41.25
Genehmigung eines Windenergievorhabens: Schutzmaßnahmen für Kraniche und ...
- VerfGH Bayern, 31.07.2026 - 15-VII-25
Windenergieanlagen, Mindestabstandsregelung, Privilegierung im Außenbereich, ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2025 - 7 A 44.24
Nebenbestimmungen zur Abschaltung bei landwirtschaftlichen ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2024 - 5 K 341/21
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von zwei Windenergieanlagen; Vogelschutz; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2025 - 8 D 251/21
Abnahmemessung; Änderungsgenehmigung; Auflage; Gegenstand des Klagebegehrens; ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2024 - 5 KM 226/24
Befugnis der Naturschutzbehörden zum Erlass nachträglicher artenschutzrechtlicher ...
- BVerwG, 19.12.2023 - 7 C 4.22
Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs ...
- BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21
Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos
- BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21
Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2024 - 22 B 727/24
Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage nach dem ...
Querverweise
Auf § 45c BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Übergangs- und Überleitungsvorschrift
- § 74 (Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 16b (Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien)