Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) |
Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz (§§ 44 - 47) |
(1) 1Die nachfolgenden Absätze gelten für Vorhaben zur Modernisierung von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 2Abweichend von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden auch neue Windenergieanlagen erfasst, die innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt.
(2) 1Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung wird durch das Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht berührt. 2Die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden. 3Dabei sind insbesondere folgende Umstände einzubeziehen:
4Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten.
(3) Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistet worden ist.
(4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2 und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass Standortalternativen in der Regel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten.
Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2022 | Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 20.07.2022 |
Rechtsprechung zu § 45c BNatSchG
5 Entscheidungen zu § 45c BNatSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 19.12.2023 - 7 C 4.22
Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2024 - 2 K 129/21
Zur Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans für Windenergieanlagen
- BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21
Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos
- BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21
Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos
- VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22
Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen ...
Querverweise
Auf § 45c BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Übergangs- und Überleitungsvorschrift
- § 74 (Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung)