Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55)   
   Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz (§§ 44 - 47)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45d
Nationale Artenhilfsprogramme

(1) 1Das Bundesamt für Naturschutz stellt nationale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Lebensstätten, und ergreift die zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. 2Im Rahmen der Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt.

(2) 1Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 nach Maßgabe des § 45b Absatz 8 Nummer 5 zugelassen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der betreffenden Art durchgeführt werden, hat der Träger des Vorhabens eine Zahlung in Geld zu leisten. 2Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Ausnahmeentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag im Zulassungsbescheid festzusetzen. 3Sie ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. 4Die Höhe des jährlich zu leistenden Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Nummer 4. 5Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte Energieertrag abzuziehen. 6Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. 7Sie sind für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffenen Arten zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. 8Die Verpflichtungen nach § 15 bleiben unberührt.

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Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1362), in Kraft getreten am 29.07.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes20.07.2022BGBl. I S. 1362

Rechtsprechung zu § 45d BNatSchG

Entscheidung zu § 45d BNatSchG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 45d BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
        Ermächtigungen
          § 54 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften)
     
      Übergangs- und Überleitungsvorschrift
        § 74 (Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung)
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