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Gesetzgebung
   BGBl. I 2022 S. 2146   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,35348
BGBl. I 2022 S. 2146 (https://dejure.org/2022,35348)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 08.12.2022, Seite 2146
  • Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
  • vom 04.12.2022

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Literatur (4)

  • spiegel.de

    Stil und Sicherheit: ... ein nächtlicher Gesetzesbeschluss

  • archive.org

    Neuregelung der Volksverhetzung - Wie der Bundestag ohne Not das Strafrecht politisiert

  • kripoz.de

    Die Erweiterung des § 130 StGB

  • anwalt.de

    Maulkorberlass, Lex Putin, § 130 Abs. 5 StGB

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2024 - 8 LB 101/23

    Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs i.R.e. …

    des BundeszentralregisterG und des Strafgesetzbuches vom 4.12.2022 (BGBl. I S. 2146)) (BZRG) entgegen.
  • VGH Bayern, 19.12.2025 - 6 CS 25.1792

    Soldatenrecht, Soldat auf Zeit, Fristlose Entlassung, Ülkücü-Bewegung

    Rn. 22 Seit Dezember 2022 ist zwar auch das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Relativieren von Völkerrechtsverbrechen, insbesondere von - von den Strafgerichten festzustellenden - Völkermord für jedermann unter Strafe gestellt, wenn die Tat in einer Weise geschieht, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. § 130 Abs. 5 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 4.12.2022, BGBl. I 2146).
  • VG München, 19.12.2025 - M 6 CS 25.1792
    Seit Dezember 2022 ist zwar auch das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Relativieren von Völkerrechtsverbrechen, insbesondere von - von den Strafgerichten festzustellenden - Völkermord für jedermann unter Strafe gestellt, wenn die Tat in einer Weise geschieht, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. § 130 Abs. 5 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 4.12.2022, BGBl. I 2146).
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