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   BGBl. I 1980 S. 270   

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BGBl. I 1980 S. 270 (https://dejure.org/1980,6781)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 11.03.1980, Seite 270
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise
  • vom 06.03.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14

    Kein Künstlername für Prostituierte im Personalausweis

    Die in den Ausweisen enthaltenen Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind (s. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 PassG, BT-Drs. 10/3303, S. 12; Bericht des Innenausschusses zur Änderung des Personalausweisgesetzes, BT-Drs. 8/3498, S. 9).
  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 11.93

    Personalausweis - Herstellung - Lieferung - Kostenerstattung - Vergütungsanspruch

    Die Vorschrift wurde durch die Gesetze vom 6. März 1980 (BGBl I S. 270) und vom 25. Februar 1983 (BGBl I S. 194) in das Personalausweisgesetz eingefügt.

    Sie ist u.a. vom Datenschutzbeauftragten des Bundes veranlaßt worden und dient dementsprechend dem Schutz der bei der Herstellung von Personalausweisen verwendeten persönlichen Daten des Ausweisinhabers (vgl. BTDrucks 8/3498 S. 9 f. und 9/1809 S. 5 f.).

    Die Beteiligung der Bundesdruckerei beruht darauf, daß bereits vor Einführung der fälschungssicheren Personalausweise die Herstellung der Ausweisvordrucke durch die Bundesdruckerei erfolgte, ohne daß es dafür eine besondere gesetzliche Grundlage gab, und daß auch der fälschungssichere Personalausweis zentral hergestellt und ausgestellt werden sollte (BTDrucks 8/3498 S. 9).

    Selbst wenn das einheitliche Ausweismuster und die der Kontrolle des Verbleibs der hergestellten Ausweise dienende zentrale Speicherung der Seriennummern der Ausweise (BTDrucks 8/3498 S. 9 f.) die Herstellung durch eine Stelle nahelegt oder sogar gebietet, folgt daraus noch nicht, daß nur der Bund diese Aufgabe wahrnehmen kann.

  • OVG Bremen, 02.09.2008 - 1 A 161/06

    Ausreisebeschränkung gegenüber Fußball-Hooligans - Ermessen; Hooligans;

    Die ursprüngliche Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 PAuswG, die das vorsah, ist durch das Änderungsgesetz vom 06.03.1980 (BGBl. I S. 270) gestrichen worden, um den ausreichenden Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu gewährleisten (vgl. die Begründung in BT-Drs. 8/3129, S. 6).
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90

    Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle

    Dies dient der Fälschungssicherheit des Personalausweises, die, wie die Gesetzesmaterialien bestätigen (BT-Drucks. 8/3129 S. 5 zu Art. 1 Nr. 3; 8/3498 S. 8; 10/2177 S. 6), neben der internationalen Maschinenlesbarkeit einen wesentlichen Grund für die Neugestaltung des Personalausweises bildete und deswegen vom Gesetzeszweck umfaßt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1990 - 1 S 2648/89

    Zur Sicherung von Familiennamen mit Umlaut im Personalausweis

    Wenn die abweichende Schreibweise überhaupt im Klartext wiedergegeben wird, dient das nicht zuletzt der Kontrolle des Ausweisinhabers, daß in der Zone für das automatische Lesen nur die zugelassenen Angaben enthalten sind (s. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise, BT-Drs. 8/3498, S. 9; dort ist betont, "daß der Personalausweis keinerlei Informationen enthalten darf, die nicht für jeden Inhaber lesbar und verständlich sind").

    Das ist im Lauf der langjährigen Gesetzesberatungen vielfach hervorgehoben worden (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise, BT-Drs. 8/3129, S. 1, 5; Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf, BT-Drs. 8/3498, S. 8; Begründung des Regierungsentwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise, BT-Drs. 9/1809, S. 1; Begründung des von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise, BT-Drs. 10/2177, S. 1, 6; Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf, BT-Drs. 10/5129, S. 3, 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91

    Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis

    Die in den Ausweisen enthaltenen Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind (s. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 PaßG, BT-Drs. 10/3303, S. 12; Bericht des Innenausschusses zur Änderung des Personalausweisgesetzes, BT-Drs. 8/3498, S. 9).
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