01.04.1998
Bundestag - Drucksache 13/10333
BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1998 S. 1802 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 14.07.1998, Seite 1802
- Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
- vom 09.07.1998
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
EGMR-Entscheidungen
Rn. 54 Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 1998 mit § 359 Nr. 6 StPO einen neuen Wiederaufnahmegrund für strafrechtliche Verfahren in das Strafprozessrecht eingefügt hat (Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 9. Juli 1998, BGBl I S. 1802). - BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 2136/17
Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem …
(1) Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 1998 mit § 359 Nr. 6 StPO einen neuen Wiederaufnahmegrund für strafrechtliche Verfahren in das Strafprozessrecht eingefügt hat (Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 9. Juli 1998, BGBl I S. 1802). - OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag
Am 15. Juli 1998 trat das Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 09. Juli 1998 (BGBl. I S. 1802) in Kraft, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statthaft ist, wenn der EuGMR eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (§ 359 Nr. 6 StPO n.F.).Diese für die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 1 bis 5 StPO entwickelten Grundsätze gelten auch für die durch das Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 09. Juli 1998 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung vom 15. Juli 1998 eingeführte Bestimmung des § 359 Nr. 6 StPO , wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann gerechtfertigt ist, wenn der EuGMR eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
- OLG Celle, 25.02.2010 - 2 Ws 13/10
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zur nachträglichen Anwendung der …
So nimmt die seinerzeitige Begründung der Beschlussempfehlung ausdrücklich Bezug auf die allgemeinen Prinzipien des Wiederaufnahmerechts, die ersichtlich durch die Einführung des § 359 Nr. 6 StPO nicht angetastet werden sollten (s. insbesondere Bundestagsdrucksache 13/10333, S. 4 rechte Spalte, letzter Absatz). - OLG Bremen, 02.02.2006 - 4 U 41/05 Als Ergebnis ist durch Gesetz vom 9. Juli 1998 (BGBl. I, S. 1802) mit § 359 Nr. 6 StPO im Strafverfahrensrecht eine Regelung eingeführt worden, wonach die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zulässig ist, "wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht".
- OLG Naumburg, 17.05.2005 - 11 U 135/04
Feststellung eines Menschenrechtsverstoßes durch den EGMR als Restitutionsgrund …
b) ZPO wieder aufzunehmen, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK feststellt (…Zöller/Geimer, Einl. Rdn. 136 m.w.N.;… Stein/Jo-nas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rdn. 58 m.w.N.); der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 9. Juli 1998 (BGBl. I Seite 1802) in § 359 StPO die Nr. 6 eingefügt, wonach die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig ist, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
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