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16.11.2000

Bundestag - Drucksache 14/4662

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 876   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,38583
BGBl. I 2001 S. 876 (https://dejure.org/2001,38583)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 21.05.2001, Seite 876
  • Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften
  • vom 16.05.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.11.2000   BT   RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ELEKTRONISCHE SIGNATUREN FESTLEGEN
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist auch nicht durch das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften (Signaturgesetz --SigG--) vom 16. Mai 2001 (BGBl I 2001, 876) und durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1542) veranlasst.
  • SG Dortmund, 22.01.2016 - S 8 KR 435/14

    Cannabis auf Rezept

    Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen.

    Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen.

  • FG Köln, 25.01.2018 - 10 K 2732/17

    Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail

    Rn. 27 "Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen.
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