21.05.2004

Bundestag - Drucksache 15/3168

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1224   

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https://dejure.org/2005,56317
BGBl. I 2005 S. 1224 (https://dejure.org/2005,56317)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 09.05.2005, Seite 1224
  • Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
  • vom 03.05.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 25.05.2004   BT   Vorgaben für den vorbeugenden Hochwasserschutz gesetzlich verankern
  • 27.05.2004   BT   Im Bundeshaus notiert: Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
  • 30.06.2004   BT   Gesetzentwurf zum vorbeugenden Hochwasserschutz beschlossen
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Die Vorschrift ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I 1224) eingefügt worden.

    aa) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass "negative Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden" (BT-Drs. 15/3168 S. 7).

    Damit sollte entsprechend der langjährigen Praxis klargestellt werden, dass der Aus- und Neubau von Wasserstraßen hochwasserneutral durchzuführen ist (BT-Drs. 15/3168 S. 16).

    Zur Begründung verwies er darauf, dass es unverhältnismäßig sei, auch Maßnahmen mit nur gering negativen Auswirkungen ohne Abwägung der betroffenen Belange generell zu untersagen (BT-Drs. 15/3168 S. 21).

    Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil er aus der Sicht des Hochwasserschutzes einen Rückschritt darstelle (BT-Drs. 15/3214 S. 2).

    Die vom Umweltausschuss empfohlene Fassung stimmte mit der des Regierungsentwurfs überein (BT-Drs. 15/3455 S. 7).

    Im Vermittlungsausschuss wurde der Begriff "negative" durch die Formulierung "mehr als nur geringfügige" ersetzt (BT-Drs. 15/5121 S. 3).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Die Vorschrift ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I 1224) eingefügt worden.

    aa) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass "negative Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden" (BT-Drs. 15/3168 S. 7).

    Damit sollte entsprechend der langjährigen Praxis klargestellt werden, dass der Aus- und Neubau von Wasserstraßen hochwasserneutral durchzuführen ist (BT-Drs. 15/3168 S. 16).

    Zur Begründung verwies er darauf, dass es unverhältnismäßig sei, auch Maßnahmen mit nur gering negativen Auswirkungen ohne Abwägung der betroffenen Belange generell zu untersagen (BT-Drs. 15/3168 S. 21).

    Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil er aus der Sicht des Hochwasserschutzes einen Rückschritt darstelle (BT-Drs. 15/3214 S. 2).

    Die vom Umweltausschuss empfohlene Fassung stimmte mit der des Regierungsentwurfs überein (BT-Drs. 15/3455 S. 7).

    Im Vermittlungsausschuss wurde der Begriff "negative" durch die Formulierung "mehr als nur geringfügige" ersetzt (BT-Drs. 15/5121 S. 3).

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 6.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

    a) § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) eingefügt worden.

    aa) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass "negative Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden" (BT-Drs. 15/3168 S. 7).

    Damit sollte entsprechend der langjährigen Praxis klargestellt werden, dass der Aus- und Neubau von Wasserstraßen hochwasserneutral durchzuführen ist (BT-Drs. 15/3168 S. 16; so auch schon Gutachten H.1b, S. 65).

    Zur Begründung verwies er darauf, dass es unverhältnismäßig sei, auch Maßnahmen mit nur gering negativen Auswirkungen ohne Abwägung der betroffenen Belange generell zu untersagen (BT-Drs. 15/3168 S. 21).

    Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil er aus der Sicht des Hochwasserschutzes einen Rückschritt darstelle (BT-Drs. 15/3214 S. 2).

    Die vom Umweltausschuss empfohlene Fassung stimmte mit der des Regierungsentwurfs überein (BT-Drs. 15/3455 S. 7).

    Im Vermittlungsausschuss wurde der Begriff "negative" durch die Formulierung "mehr als nur geringfügige" ersetzt (BT-Drs. 15/5121 S. 3).

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 9.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

    a) § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) eingefügt worden.

    aa) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass "negative Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden" (BT-Drs. 15/3168 S. 7).

    Damit sollte entsprechend der langjährigen Praxis klargestellt werden, dass der Aus- und Neubau von Wasserstraßen hochwasserneutral durchzuführen ist (BT-Drs. 15/3168 S. 16; so auch schon Gutachten H.1b, S. 65).

    Zur Begründung verwies er darauf, dass es unverhältnismäßig sei, auch Maßnahmen mit nur gering negativen Auswirkungen ohne Abwägung der betroffenen Belange generell zu untersagen (BT-Drs. 15/3168 S. 21).

    Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil er aus der Sicht des Hochwasserschutzes einen Rückschritt darstelle (BT-Drs. 15/3214 S. 2).

    Die vom Umweltausschuss empfohlene Fassung stimmte mit der des Regierungsentwurfs überein (BT-Drs. 15/3455 S. 7).

    Im Vermittlungsausschuss wurde der Begriff "negative" durch die Formulierung "mehr als nur geringfügige" ersetzt (BT-Drs. 15/5121 S. 3).

  • BVerwG, 03.06.2014 - 4 CN 6.12

    Bebauungsplan; Baugebiet; Umplanung; allgemeines Wohngebiet; Mischgebiet;

    Sowohl die im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände (BTDrucks 15/3510 S. 2 ff.) als auch der Bundesrat (BTDrucks 16/13306 S. 19) hatten sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Planungsverbot nur gegen die Planung von neuen Baugebieten richte, mit denen erstmals eine zusammenhängende Bebauung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ermöglicht werden solle, während die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche nicht unter das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG falle.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Das planfestgestellte Vorhaben verfolgt mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, die durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl I S. 1224) und insbesondere durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11.11.1996 (BGBl I S. 1690) verstärkt worden ist (siehe die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in BT-Drucks. 15/3168; vgl. auch Stüer, ZfBR 2007, 17; Fassbender, DVBl 2007, 926; Reinhardt, ZfW 2003, 193; NuR 2004, 420; NuR 2008, 468; Guckelberger, UPR 2012, 361; Kotulla, NVwZ 2006, 129; Queitsch, UPR 2011, 130; Berendes, ZfW 2005, 197; Rolfsen, Öffentliche Hochwasservorsorge vor dem Hintergrund von tatsächlichen und rechtlichen Grundvorgaben, Baden-Baden 2013).
  • VGH Bayern, 30.07.2007 - 15 N 06.741

    Antragsbefugnis; Erforderlichkeit des Bebauungsplans verneint, weil das

    Unabhängig davon ist der Bebauungsplan auch deshalb insgesamt unwirksam, weil er entgegen § 31 b Abs. 6 Satz 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I S. 1224) Teile eines Überschwemmungsgebiets aufgibt, obgleich einem Erhalt keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen.

    Zwar beruht diese Ermächtigung auf der bisherigen Vorschrift des § 32 WHG und damit auf Rahmenrecht, das mit dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I S. 1224) durch die abweichenden Bestimmungen des § 31 b WHG ersetzt wurde.

    Das gilt umso mehr, als wegen der erheblichen Auswirkungen der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach neuem Recht (§ 31 b Abs. 2 Satz 2 WHG) klar gestellt ist, dass die Länder regelmäßig überprüfen müssen, ob die Festsetzung geänderten Verhältnissen anzupassen ist (so die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes BT-Drs. 15/3168 S. 13).

    Die Antragsgegnerin hatte diese Vorschrift zu beachten, auch wenn sie erst nach Erlass des Planaufstellungsbeschlusses mit dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I S. 1224) in Kraft getreten ist.

  • OVG Hamburg, 28.01.2016 - 2 Bs 254/15

    Gemeinschaftsunterkunft Hagendeel: Baugenehmigung darf insgesamt vollzogen werden

    Diese Bindung an den Bauantrag ist auf § 78 WHG zu übertragen, der mit der Übernahme der Regelungen des § 31b Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224; vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 76) deren Ursprung aus dem Bodenrecht teilt.
  • BVerwG, 03.05.2011 - 7 A 9.09

    Planfeststellung; Wasserstraße, Planfeststellung für Ausbau von -; Abwägung, -

    a) Die Kläger sind allerdings mit ihren im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 17 Nr. 5 WaStrG in der bis zum 16. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 3. Mai 2005 (BGBl I S. 1224) präkludiert.
  • OVG Niedersachsen, 28.03.2008 - 1 KN 93/07

    Festsetzung eines u.a. durch immissionswirksame flächenbezogene

    § 31b WHG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) ist nicht auf Überschwemmungsgebiete anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten festgesetzt worden waren (wie BayVGH, Urt. v. 30.7.2007 - 15 N 06.741 -, ZUR 2007, 597 = ZfBR 2008, 52 = BauR 2008, 66).

    Entgegen der Annahme der Antragsteller ist das Wasserrecht in der Gestalt von § 31 b Abs. 4 WHG in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (vom 3.5.2005, BGBl I S. 1224) hier nicht anzuwenden, obwohl dieses zum Zeitpunkt, als die Antragsgegnerin den Plan in Kraft gesetzt hat, bereits in Kraft getreten war.

  • OLG Naumburg, 15.06.2007 - 1 W 32/06

    Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang Strom

  • OVG Sachsen, 08.09.2011 - 1 A 741/10

    Außenbereich, Bauliche Splittersiedlung, Überschwemmungsgebiet

  • VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 2607/08

    Bebauungsplan für Umnutzung des Offenbacher Hafens unwirksam

  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 1 B 07.151

    Errichtung einer Lagerhalle für ein Sägewerk im Überschwemmungsgebiet; Belange

  • VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 245/09

    Bebauungsplan für Umnutzung des Offenbacher Hafens unwirksam

  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999

    Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten

  • BVerwG, 22.05.2014 - 4 BN 2.14

    Grundsätzliche Bedeutung von auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfragen

  • VG Köln, 14.04.2015 - 14 K 4696/12

    Offenlegung der Strunde in Bergisch-Gladbach ist rechtmäßig

  • VGH Bayern, 31.08.2009 - 8 ZB 09.1618

    Anträge auf Zulassung der Berufung, wasserrechtliche Planfeststellung,

  • FG Bremen, 16.04.2008 - 2 K 265/06

    Zahlungen einer Wäscherei für Abwasserentsorgungsleistungen als umsatzsteuerliche

  • VG Würzburg, 24.07.2018 - W 4 K 17.1247

    Ausweisung von neuen Baugebieten in Überschwemmungsgebieten - Feststellungsklage

  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1230/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

  • VG München, 30.09.2014 - M 2 K 14.408

    Wasserrecht

  • VerfGH Bayern, 14.02.2008 - 1-VII-07

    Wegen fehlender Substantiierung unzulässige Popularklage gegen Regionalplan zur

  • VG München, 01.06.2010 - M 1 K 10.43

    Ausübung des Vorkaufsrechts für fachgesetzlich gesichertes Überschwemmungsgebiet

  • VG Aachen, 13.03.2006 - 6 K 1504/03

    Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Überfahrt zu

  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 1 N 05.917

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

  • VG München, 04.03.2010 - M 1 S 10.44

    Vorkaufsrechtsausübung hinsichtlich nur fachgesetzlich gesicherten

  • VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Wohnhaus im

  • VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.286

    Unbegründete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur

  • VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.284

    Unbegründete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur

  • VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285

    Unbegründete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur

  • VG Düsseldorf, 14.02.2008 - 4 K 6518/06
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