16.01.2009

Bundestag - Drucksache 16/11613

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1506   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,54473
BGBl. I 2009 S. 1506 (https://dejure.org/2009,54473)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,54473) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 29.06.2009, Seite 1506
  • Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)
  • vom 25.06.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 19.01.2009   BT   Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie
  • 21.01.2009   BT   Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
  • 03.02.2009   BT   Anhörung zum Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
  • 11.02.2009   BT   Experten warnen vor neuer Schuldenfalle durch Kreditkarten mit Wucherzinsen
  • 25.03.2009   BT   Finanzaufsicht muss Bürgern weiter Auskunft geben

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.10.2015 - 5 StR 189/15

    Strafbarkeit wegen ohne Erlaubnis durchgeführter Zahlungsdienste (Unternehmen als

    Hiermit sollte für Zahlungsinstitute ein Spezialgesetz geschaffen werden, das im Interesse der Normenklarheit das neue Regelwerk für seine Adressaten so einfach wie der Sache nach möglich hält (BT-Drucks. 16/11613, S. 26).

    Entsprechend der Zahlungsdiensterichtlinie in Art. 4 Nr. 4, Art. 10 Abs. 1 Satz 2, nach der eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten lediglich juristischen Personen erteilt werden sollte, sah der Gesetzgeber als Normadressaten ausschließlich Unternehmen an, die der Kategorie der Zahlungsinstitute zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob ihnen eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 ZAG erteilt worden ist oder nicht (BT-Drucks. 16/11613, S. 32).

    Bei diesen Unternehmen muss es sich um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften handeln (BT-Drucks. 16/11613, S. 46).

    Mit dieser Regelung sollte das Finanztransfergeschäft, das weitgehend der Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG (in der damaligen gültigen Fassung vom 19. Dezember 2008) entspreche und der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliege, aus dem KWG abgelöst werden (BT-Drucks. 16/11613, S. 35).

    Diese Ausschlussnorm ist demgemäß auf den rein physischen Transport von Bargeld (und ggf. dessen Bearbeitung im Sinne einer bankmäßigen Aufarbeitung) beschränkt, weswegen beispielsweise schon die Zwischenschaltung von Konten schadet (vgl. BT-Drucks. 16/11613, S. 38; Casper, aaO Rn. 85 f.).

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

    Verfall (Begriff des Erlangten: Maßgeblichkeit des Zwecks der Strafvorschrift,

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie, Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz, BT-Drucks. 16/11613, S. 46) führt dazu aus, dass Satz 1 des Erwägungsgrundes Ziffer VI der Zahlungsdiensterichtlinie diese Einschränkung rechtfertigt.
  • VG Frankfurt/Main, 09.09.2015 - 7 K 3025/14

    Zu den Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG

    Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes v. 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Gesetz v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395), unterliegt, soweit sie in ihrem Restaurant und in der Spielstätte "G" in C-Stadt, B-Straße, im Rahmen bargeldloser Bezahlung von Waren durch Kunden im Wege von electronic-cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe Bargeld an Kunden auszahlt, die zuvor ausdrücklich um die Auszahlung von Bargeld gebeten haben.

    In der Gesetzesbegründung ist niedergelegt, dass eine Zweifelsfallentscheidung dann verpflichtend als Verwaltungsakt zu ergehen hat, wenn das betreffende Unternehmen eine förmliche Entscheidung beantragt (BT-Drs. 16/11613, S. 43).

    Denn die Zweifelsfallentscheidung erstreckt sich ausweislich der Gesetzesbegründung ebenso auf Geschäftsvorhaben (s . BT-Drs. 16/11613, S. 43), ist also nicht an eine gegenwärtige Ausführung gebunden.

    Dies wiegt umso schwerer, weil z. B. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (wie auch die Begründung in den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG, BT-Drs. 16/11613, S. 38) diese Gruppen explizit im Zusammenhang mit den Regelungen zum Finanztransfergeschäft nennt.

  • LG Krefeld, 30.09.2016 - 1 S 30/16

    Finanzagentenhaftung

    So wird in der Gesetzesbegründung etwa ausgeführt, dass ein Finanztransfergeschäft nicht bei Inkassotätigkeiten vorliegen soll, mit denen Forderungen im Rahmen einer ausgelagerten Debitorenbuchhaltung oder im Sinne einer Inkassobeitreibung eingezogen werden sollen, die aus bestimmten Grundgeschäften herrühren und in der Regel vom Schuldner nicht sofort zu erfüllen waren (vgl. BT-Drucks. 16/11613, S. 35; vgl. auch Ruppert , DStR 2010, 2053 f. [zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Steuerberater als Nebenleistung im Rahmen der Lohnabrechnung]).
  • VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 1128/15

    Entfernung eines im äußeren Eingangsbereich einer Spielhalle aufgestellten

    Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), sowie Zahlungsverfahren im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 4, 6 oder 10 ZAG sind verboten.".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht