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09.10.2019

Bundestag - Drucksache 19/13827

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderFinanzen(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 2602   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44154
BGBl. I 2019 S. 2602 (https://dejure.org/2019,44154)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 19.12.2019, Seite 2602
  • Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
  • vom 12.12.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Köln, 03.07.2020 - 1 RBs 171/20

    Leichtfertig unterlassene Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an …

    Diese Pflicht - namentlich die hier in Rede stehende der Mitteilung - ist gemäß (seit 01.01.2020 aufgrund Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäschrichtlinie v. 12.12.2019 - BGBl. I S. 2602) § 56 Abs. 1 S. 1 Ziff. 55 lit. d) GwG (zur Tatzeit wortgleich Ziff. 53) im Falle ihrer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung bußgeldbewehrt.
  • BGH, 21.04.2026 - XI ZR 232/23

    Kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund Durchführung eines …

    Rn. 26 Anhaltspunkte für die Erweiterung des Zwecks der §§ 10 ff., 43 GwG auf den Schutz einzelner Geschädigter ergeben sich auch nicht aus dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602), mit dem insbesondere der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert werden sollte (…BT-Drucks. 19/13827, S. 1, 48 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2022 - 1 Rb 34 Ss 122/22

    Geldwäschegesetz: Pflicht des Notars zur Überprüfung der Identität des …

    Rn. 17 Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Verurteilung des Betroffenen wegen eines leichtfertigen Verstoßes gegen §§ 56 Abs. 1 Nr. 25, 10 Abs. 9 S. 4, 11 Abs. 5a S. 1 GwG in der zur Tatzeit am 01.09.2020 gültigen Fassung des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2602, gültig ab 01.01.2020 bis 31.07.2021, im folgenden "GwG 2020"; die ab 01.08.2021 gültige Fassung des GwG im folgenden "GwG 2021").
  • VGH Bayern, 11.07.2023 - 22 ZB 21.121

    Prüfungsanordnung hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund des GwG

    Rn. 31 1.2.1 Der Kläger trägt vor, in der maßgeblichen Gesetzesfassung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 heiße es "für ihren Mandanten"; die Wendung "für den Mandanten" sei erst mit dem Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2602) eingefügt worden.

    Rn. 38 1.2.2.1.2 Soweit der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2602) dahin geändert wurde, dass die Mitwirkung an der Planung oder Durchführung des Kataloggeschäfts durch Rechtsanwälte nunmehr für den Mandanten anstatt für ihren Mandanten vorgenommen werden muss, handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um eine bloße Klarstellung dahin, dass die Verpflichteteneigenschaft unabhängig davon besteht, ob das Vertragsverhältnis mit dem einzelnen Rechtsanwalt oder mit der Kanzlei besteht, für die der Rechtsanwalt tätig ist (…vgl. BT-Drs. 19/13827, S. 71).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 12 B 11.19

    Zugang zu den Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim …

    Gegen sie spricht, dass der Gesetzgeber das Kreditwesengesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2020 erweitert hat (BGBl. 2019 I, S. 2602) und Kryptowerte als Finanzinstrumente aufgenommen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) und auch die Verwahrung von Krypto-Assets als eine lizenzpflichtige Finanzdienstleistung (§ 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG) normiert hat.
  • VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 - 18 L 1703/20

    Geldwäscherechtliche Aufsicht, Rechtsanwaltskammer, mehrfach qualifizierter …

    Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 lit. a) gg) bbb) des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2604) zum 1. Januar 2020 (vgl. Art. 20 Abs. 3 des zuvor genannten Änderungsgesetzes) neu in das Geldwäschegesetz eingefügt worden.
  • VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15

    Reverse Bargeldzahlungen in Spielhallen

    "Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) , unterliegt, soweit sie in ihrem Restaurant und in der Spielstätte "X..." in A-Stadt, A...straße ..., im Rahmen bargeldloser Bezahlung von Waren durch Kunden im Wege von electronic-cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe Bargeld an Kunden auszahlt, die zuvor ausdrücklich um die Auszahlung von Bargeld gebeten haben.".

    Die Verpflichtungsklage ist auch nach Maßgabe des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in der aktuellen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602), das im Berufungsverfahren sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit zu Grunde zu legen ist, gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (…so auch Stelter, in: Casper/Terlau, ZAG, 2. Aufl. 2020, § 4, Rn. 83).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2024 - 4 B 897/23

    Rechtsanwalt als Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes

    Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2602) in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 u. a. die seinerzeit bestehende Aufzählung der Verpflichteten im Katalog des § 2 Nr. 10 GwG mit der Einfügung des Buchstaben e) um jene Rechtsanwälte ergänzt, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
  • VG Gelsenkirchen, 17.07.2023 - 18 L 786/23

    Außenprüfung; Betriebsprüfung; Geldwäschegesetz; Hilfeleistung in Steuersachen; …

    Das Merkmal der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen der vorgenannten Vorschrift, die zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2604) zum 1. Januar 2020 neu in das Geldwäschegesetz eingefügt worden ist, ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Rechtsanwälte nur dann verpflichtete Personen sind, wenn ihre wesentliche Tätigkeit die steuerrechtliche Beratung bzw. Hilfe zur Erfüllung steuerrechtlicher Erklärungspflichten ist,.
  • VG Köln, 12.12.2024 - 22 K 4082/23
    Rn. 39 Der deutsche Gesetzgeber hat die Änderungsrichtlinie mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, S. 2602) umgesetzt.
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