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Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

04.03.1994

Bundestag - Drucksache 12/6980

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1310   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,24026
BGBl. I 1994 S. 1310 (https://dejure.org/1994,24026)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.06.1994, Seite 1310
  • Dreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen (30. StrÄndG)
  • vom 23.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen …

    (1) Der Gesetzgeber hat in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - erstmals mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) - eine deliktsspezifische Bestimmung zum Ruhen der Verfolgungsverjährung getroffen, die den Besonderheiten bei zum Nachteil von jungen Menschen begangenen Sexualstraftaten Rechnung tragen soll (…vgl. Hörnle in Festschrift Beulke, 2015, S. 115, 116).
  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und …

    In § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Gesetzgeber - erstmals mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) - eine deliktsspezifische Bestimmung zum Ruhen der Verfolgungsverjährung getroffen, die den Besonderheiten bei zum Nachteil von jungen Menschen begangenen Sexualstraftaten Rechnung tragen soll.
  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands …

    In § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Gesetzgeber - erstmals mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) - eine deliktsspezifische Bestimmung zum Ruhen der Verfolgungsverjährung getroffen, die den Besonderheiten bei zum Nachteil von jungen Menschen begangenen Sexualstraftaten Rechnung tragen soll.
  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 165/04

    Strafverfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem …

    Rn. 3 Für den Rechtszustand nach Änderung des § 78 b Abs. 1 StGB durch das 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1310) folgte die beschränkte Rückwirkung bereits aus der ausdrücklichen Übergangsregelung in Art. 2 des Gesetzes (vgl. dazu BGHSt 47, 245, 247 m.w.N.).
  • BGH, 21.01.1999 - 4 StR 582/98

    Verjährung; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Strafzumessung; Vergewaltigung; Lex …

    Daran vermag auch die Regelung des § 78 b Abs, 1 Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, nichts zu ändern; denn sie gilt nur für solche Taten, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juni 1994 noch nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994, BGBl. I 1310;… BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5).
  • BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03

    Strafverfolgungsverjährung von in der DDR begangenen Taten (Berechnungsgrundlage)

    Rn. 7 Selbst wenn davon auszugehen ist, daß die Verfolgungsverjährung durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBl I S. 1657) bis zum 31. Dezember 1997 hinausgeschoben wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328) und aufgrund der Regelung in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1310) die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers ruhte (vgl. BGHSt 47, 245, 247 f.), ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten, denn die Geschädigte wurde am 20. Februar 1997 18 Jahre alt und die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgte erst am 2. Mai 2002, somit später als fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag des Tatopfers.
  • BGH, 02.08.1994 - 1 StR 378/94

    Fortgesetzter sexueller Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem …

    Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers einer Straftat nach § 176 StGB kommt hier nicht in Betracht, da im aufgezeigten Umfang die Verfolgung bereits verjährt war, als das 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) in Kraft trat (vgl. Art. 2 dieses Gesetzes).
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96

    Verjährung bei Vergewaltigung

    Das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1994 I 1310) hat in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet, daß die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB ruht.
  • BGH, 22.09.1998 - 4 StR 263/98

    Verjährung aufgrund Tatbegehung "an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag"; …

    Diese Regelung gilt aber nur für solche Taten, die vor dem 30. Juni 1994 noch nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994, BGBl. I 1310;… BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 5; BGH, Beschluß vom 2. September 1998 - 1 StR 385/98).
  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 606/96

    Verjährungsbeginn bei Vergewaltigungshandlungen an Minderjährigen - Formelle …

    Die durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) eingeführte Regelung des § 78 b Abs. 1 StGB trat am 30. Juni 1994 in Kraft.
  • BGH, 06.07.1994 - 3 StR 368/94

    Beschwer des Angeklagten - Fortgesetzte Handlung - Verjährung

  • BGH, 06.07.1994 - 3 StR 368/93

    Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs bei Sexualdelikten - Eintritt der …

  • BGH, 09.12.1997 - 1 StR 703/97
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