16.01.2009
Bundestag - Drucksache 16/11613
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderFinanzen(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2009 S. 1506 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 29.06.2009, Seite 1506
- Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)
- vom 25.06.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)
- 19.01.2009 BT Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie
- 21.01.2009 BT Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
- 03.02.2009 BT Anhörung zum Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
- 11.02.2009 BT Experten warnen vor neuer Schuldenfalle durch Kreditkarten mit Wucherzinsen
- 25.03.2009 BT Finanzaufsicht muss Bürgern weiter Auskunft geben
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19
Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines …
Dies zeigt der Umstand, dass er in § 1 Abs. 5 ZAG in der Fassung des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506, künftig: § 1 Abs. 5 ZAG aF) nahezu wörtlich Art. 4 Nr. 23 ZDRL 2007 zur Definition des Zahlungsinstruments übernahm (Scheibengruber, BKR 2010, 15, 17) und bei Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) auf dem Standpunkt stand, mit der Ersetzung des Begriffs "Zahlungsauthentifizierungsinstrument" durch den Begriff "Zahlungsinstrument" sei eine "inhaltliche Änderung der bestehenden Rechtslage […] nicht verbunden" (…BT-Drucks. 18/11495, S. 145, 156). - BGH, 28.02.2023 - 2 StR 371/22
Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis (Zahlungsdienste: …
- VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15
Reverse Bargeldzahlungen in Spielhallen
Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Auszahlungsgeschäft einzustellen, und begründete dies damit, dass die reverse Bargeldzahlung durch die Klägerin als Erbringung eines Auszahlungsgeschäftes gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506, gültig bis zum 12. Januar 2018) anzusehen sei und auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG a.F. falle.Die Beklagte meint, dass die Klage als Verpflichtungsklage unzulässig sei, da die Klägerin bei ihr keinen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ZAG n.F. (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506, zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)) gestellt habe.
- KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Voraussetzungen der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer; Voraussetzungen des …
Erfasst werden sollen Zahlungsvorgänge, bei denen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer keine kontenmäßige Beziehung besteht (…vgl. BT-Drs. 18/11495, S. 106; 16/11613, S. 35). - VG Frankfurt/Main, 09.09.2015 - 7 K 3025/14
Zu den Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG …
{ABSCHNITT:Tenor:} Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes v. 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Gesetz v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395), unterliegt, soweit sie in ihrem Restaurant und in der Spielstätte "G" in C-Stadt, B-Straße, im Rahmen bargeldloser Bezahlung von Waren durch Kunden im Wege von electronic-cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe Bargeld an Kunden auszahlt, die zuvor ausdrücklich um die Auszahlung von Bargeld gebeten haben. - VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 1128/15
Entfernung eines im äußeren Eingangsbereich einer Spielhalle aufgestellten …
Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), sowie Zahlungsverfahren im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 4, 6 oder 10 ZAG sind verboten.".
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