05.05.2014

Bundestag - Drucksache 18/1308

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 952   

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https://dejure.org/2014,62797
BGBl. I 2014 S. 952 (https://dejure.org/2014,62797)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 18.07.2014, Seite 952
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
  • vom 15.07.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (13)

  • 29.04.2014   BT   Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (in: Friedliche Revolution, EEG, Ghetto-Renten)
  • 07.05.2014   BT   Ghetto-Rentenzahlung ab Juli 1997 ermöglichen
  • 08.05.2014   BT   Gerechtigkeit bei Ghetto-Renten
  • 09.05.2014   BT   Ghetto-Renten sollen neu geregelt werden
  • 23.05.2014   BR   Nachzahlung der sogenannten Ghetto-Renten - Nachzahlung der sogenannten Ghetto-Renten
  • 26.05.2014   BT   Renten ehemaliger Ghetto-Arbeiter (in: Asylrecht, Hartz IV, Künstlersozialabgabe)
  • 28.05.2014   BT   Regierung will Zugang zu Ghettorenten erleichtern
  • 04.06.2014   BT   Einstimmig für Reform der Ghetto-Renten
  • 04.06.2014   BT   Renten für Beschäftigungen in einem Ghetto (in: Bundestagsbeschlüsse am 4. und 5. Juni)
  • 05.06.2014   BT   Bundestag macht Weg frei für Ghettorenten ab 1997
  • 11.07.2014   BR   Nachzahlung der sogenannten Ghetto-Renten - Nachzahlung der sogenannten Ghetto-Renten
  • 11.07.2014   BR   Nachzahlung der sogenannten Ghetto-Renten - Nachzahlung der sogenannten Ghetto-Renten
  • 11.07.2014 BReg Anerkennung der Arbeit im Ghetto - Renten werden rückwirkend gezahlt
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto

    Allerdings gelten für die Zeit von Januar 1940 bis März 1942 nach § 2 Abs. 1 ZRBG (idF dieses Gesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto vom 15.7.2014, BGBl I 952) Beiträge als gezahlt.

    Dem hat die Rechtsprechung des BSG schon vor dem Inkrafttreten des ZRBG-ÄnderungsG im Jahr 2014 (BGBl I 952) ein Gebot zur einheitlichen Beurteilung von Ghetto-Beschäftigungen im Sinne des ZRBG entnommen, ohne Differenzierungen nach dem lokal anwendbaren Recht und unter Verzicht auf die unter normalen Lebens- und Arbeitsbedingungen seit jeher bestehenden Einschränkungen des rentenversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 26 ff; s hierzu auch die im Rahmen der zweiten und dritten Beratung des ZRBG am 25.4.2002 zu Protokoll gegebene Rede der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Mascher, wonach "unabhängig von der jeweiligen geographischen Lage des Gettos und den an diesen Orten jeweils gegebenen sozialrechtlichen Verhältnissen einheitliche Grundsätze für die Berechnung der Rente aus Getto-Beschäftigungszeiten Anwendung finden" sollten - BT-Plenarprotokoll 14/233, 23282) .

    Der in der Rechtsprechung des BSG postulierte weite Ghetto-Begriff des ZRBG als einer unterschiedslosen Regelung unabhängig vom lokal anwendbaren Recht, Ghetto-Größe und -Struktur, kann spätestens mit dem ZRBG-ÄnderungsG vom 15.7.2014 (BGBl I 952) als in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen gelten.

  • BSG, 16.05.2019 - B 13 R 37/17 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Übergang des

    Im Fall des Versterbens des Berechtigten bleiben daher die allgemein im Sozialrecht geltenden §§ 56 bis 59 SGB I für den Übergang des Anspruchs auf Rentenzahlung auf die Rechtsnachfolger maßgeblich (so ausdrücklich auch die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum ZRBG vom 11.4.2014 - BR-Drucks 146/14 S 6 zu Nr. 2) .

    Es ist darin ausdrücklich abgelehnt worden, eine zusätzliche Regelung in § 3 Abs. 1 ZRBG aufzunehmen, die es den Hinterbliebenen ermöglicht hätte, die vom Verstorbenen nicht beantragte Altersrente ab 1.7.1997 ausgezahlt zu bekommen (s dazu Redebeitrag im Bundestag von Volker Beck zur Ersten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum ZRBG vom 9.5.2014, Deutscher Bundestag, 34. Sitzung, 18. Wahlperiode , Plenarprotokoll 18/34 S 2921 [A, B]; zur Beratung und der Ablehnung der Aufnahme eines entsprechenden Änderungsantrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in den Gesetzesentwurf s Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 4.6.2014, BT-Drucks 18/1649 S 5 und 6).

  • SG Berlin, 09.10.2014 - S 9 R 4059/12

    Anerkenntnisurteil im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem nicht angenommenen

    Es entspricht sachgemäßem Ermessen, die Beklagte nicht nach § 193 SGG mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten, wenn der Anspruch des Klägers auf einen früheren Beginn der Regelaltersrente auf eine während des Klageverfahrens eingetretene Gesetzesänderung zurückzuführen ist (hier: durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (juris: ZRBGÄndG 1) vom 15.7.2014 - BGBl I 2014, 952) und die Beklagte auf diese Gesetzesänderung unverzüglich reagiert, indem sie noch vor Inkrafttreten der Neuregelung ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt.

    § 3 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des ZRBG vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 952) mit Wirkung zum 1. August 2014 wie folgt neu gefasst (soweit hier relevant): "(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt.

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.11.2018 - L 7 R 175/16

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - keine Konzentration jüdischer Menschen in einem

    § 2 Abs. 1 ZRBG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl I, S. 952) bestimmt, dass für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt gelten.
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.11.2019 - L 7 R 82/17

    Zahlbarmachung von Rentenleistung nach dem ZRBG für Zeiten des Aufenthalts in

    § 2 Abs. 1 ZRBG in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl I S. 952) bestimmt, dass für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt gelten.
  • BSG, 27.06.2019 - B 5 R 101/18 B

    Gewährung einer höheren Regelaltersrente

    Mit Bescheid vom 20.10.2014 stellte die Beklagte - auf Antrag des Klägers - dessen Regelaltersrente auf der Grundlage des 1. ZRBG-Änderungsgesetzes vom 15.7.2014 (BGBl I 952) neu fest.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 283/15

    Ghetto - Transnistrien - Balta

    Der Bescheid vom 24. August 2011 war, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG durch das Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl. I Seite 952) rückwirkend zum 1. Juli 1997 geändert wurde und jetzt rückwirkend zum damaligen Zeitpunkt von dieser Rechtlage ausgegangen werden muss (sog. geläuterte Rechtsauffassung, vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rdnr. 38), rechtmäßig.
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.09.2018 - L 7 R 152/16

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - keine Konzentration jüdischer Menschen in einem

    § 2 Abs. 1 ZRBG in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl I S. 952) bestimmt, dass für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt gelten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2017 - L 4 R 584/16

    Zahlung von Altersrente an einen Rechtsnachfolger

    Entsprechend lassen sich Rechte für den Kläger auch nicht aus dem 01.08.2014 in Kraft getretenen ZRBG-Änderungsgesetz (BGBl I 2014, 952) herleiten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2017 - L 18 R 1140/15

    Höhe einer Regelaltersrente

    Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Kläger im August 2014 darüber informiert, dass aufgrund der Änderung des ZRBG durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto- 1. ZRBG-Änderungsgesetz vom 15.7.2014 (BGBl I S. 952f) ab dem 1.7.2014 die Möglichkeit bestehe, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung die Regelaltersrente aufgrund von Ghettobeitragszeiten bereits ab dem 1.7.1997 zu erhalten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 22 R 981/15

    Berücksichtigung einer im Ghetto ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - L 12 R 353/20

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bei einem Kind im

  • LSG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - L 7 R 142/16

    Voraussetzungen der Anerkennung eines Aufenthalts des Verfolgten im Ghetto als

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